Rechtsnews 01.11.2012 Manuela Frank

Aufwendungen für Schiffsreise nicht abziehbar

Können Kosten für die Reise und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für die Bewirtung abgezogen werden, wenn eine Firma seine Geschäftspartner zu einer gemeinsamen Schifffahrt einlädt? Der Bundesfinanzhof verneinte dies.

Firma will Aufwendungen für Reise als Betriebskosten abziehen

Kläger ist eine mittelständische Firma, die während der Kieler Woche an einer Regatta-Begleitfahrt sowohl zusammen mit Geschäftspartnern als auch mit eigenen Mitarbeitern teilgenommen hatte. Zu diesem Zweck fuhren sie mit einem historischen Segelschiff, auf dem auch für die Bewirtung gesorgt wurde. Die Firma wollte die Aufwendungen für den Ausflug als Betriebsausgaben abziehen, so wie sie das üblicherweise auch zum Beispiel bei dem Gebrauch von VIP-Logen bei stationären Sportlokalitäten mache. Segelsport könne man sich nämlich nur von einem Schiff aus anschauen, und keinesfalls stationär.

BFH lehnt Antrag ab

Der BFH sah dies allerdings anders, denn das Einkommensteuergesetz schließe einen Abzug bei derartigen Reisen aus, da dadurch „Kosten einer unangemessenen Repräsentation“ entstünden, die man keinesfalls auf die Allgemeinheit abwälzen könne. Ein Abzug der Aufwendungen könne nur dann stattfinden, wenn man einen Zusammenhang mit der Firmenrepräsentation oder der Unterhaltung der geschäftlichen Partner ausschließen kann. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12. September 2012

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