Im zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Abfalltransportunternehmen, welches aus dem Abfall hauptsächlich Ersatzbrennstoffe fertigt, die in Kraftwerken zum Verheizen eingesetzt werden sollen, keine Stromsteuervergünstigungen erhalten kann.
Keine Stromsteuervergünstigungen
Unternehmen, welche im produzierenden Sektor tätig sind, dürfen für ihre betrieblichen Zwecke dem Versorgungsnetz Strom entnehmen und zwar zu einem ermäßigten Steuersatz. Um dies tun zu dürfen, müssen sich die Unternehmen in einen spezifischen Abschnitt der Wirtschaftszweige einsortieren lassen. Konkret gibt es hierzu vom Statistischen Bundesamt eine Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die Klägerin forderte, dass ihr Recycling-Unternehmen in den steuervergünstigten Abschnitt D eingeordnet werde, was allerdings vom Finanzgericht und vom Hauptzollamt abgelehnt wurde. Stattdessen wurde das Unternehmen in den Bereich der nicht stromsteuerrechtlich begünstigten Abfallbeseitigung eingestuft.
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Keine Stromsteuervergünstigungen für Abfallwirtschaftsunternehmen erhalten
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Keine Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe
Als Begründung wurde angeführt, dass man nicht dem produzierenden Gewerbe angehört, wenn man Ersatzbrennstoffe aus Altholz und Kunststoffabfällen herstellt, da „die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgt“. Die Ersatzbrennstoffe und das Altholz werden nach der Bearbeitung verbrannt und somit als Abfall vernichtet. Es gibt keine Erzeugung neuer Produkte, welche für eine andere Nutzung als der Wärmeerzeugung geeignet sind. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 2013; AZ: VII R 25/11
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