Wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Privatnutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, stellt dies für den Arbeitnehmer auch dann einen steuerpflichtigen Vorteil da, falls der Arbeitnehmer das Auto nicht privat fährt. Falls es kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gibt, muss gemäß der 1 %-Regelung bewertet werden.
Finanzamt erlässt Lohnsteuerhaftungsbescheid
Konkret ging es um eine Klägerin, die eine Steuerberatungsgesellschaft darstellt und ihrem Geschäftsführer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hat. Laut Vertrag war ihm auch die private Nutzung des Fahrzeugs gestattet. Die Klägern setzte bei der Lohnsteuer nur eine Kostenpauschale für die private Nutzung an, da keine Privatnutzung stattgefunden habe. Das Finanzamt erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der dagegen eingelegte Einspruch und die Klage blieben erfolglos.
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Trotz fehlender Privatnutzung 1 %-Regelung bei Dienstfahrzeugbesteuerung erhalten
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Anwendung der 1 %-Regelung korrekt
Der Meinung des Finanzgerichts folgte der BFH. Dem Arbeitnehmer entsteht durch die Möglichkeit zur Privatnutzung ein Vorteil, welcher als Lohn versteuert werden muss. Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Wagen tatsächlich genutzt hat oder nicht. Somit stufte das Finanzamt den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn korrekt ein. Dieser Vorteil sei auch richtig nach der 1 %-Regelung bewertet worden. Quelle:
- Pressemitteilung vom 10. Juli 2013; AZ: VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12, VI R 23/12
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