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Rechtsnews 10.07.2021 Julia Brunnengräber

Unfallgeschädigte Arbeitnehmerin klagt auf bezahlten Urlaub

Eine Arbeitnehmerin war in Frankreich auf dem Weg zur Arbeit, als sie einen Unfall hatte. Über ein Jahr war sie daher krankgemeldet und konnte nicht arbeiten. Sie wollte ihren Jahresurlaub für diesen Zeitraum geltend machen und ihn sich auszahlen lassen. Ihr Arbeitgeber allerdings, das Centre informatique du Centre Ouest Atlantique (CICOA), lehnte das ab. Sie ging deshalb vor Gericht, das sich wiederum an den Gerichtshof der Europäischen Union wandte. Folgende Frage musste geklärt werden: Kann eine krankgeschriebene Arbeitnehmerin bezahlten Mindesturlaub geltend machen? Die Klägerin selbst, sah ihren Unfall auf dem Weg als einen am Arbeitsplatz an. Auch dieser Aspekt musste untersucht werden. Die Unfallgeschädigte Arbeitnehmerin klagte auf bezahlten Urlaub.

Französische Regelung vs. EU-Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung

Problematisch war hier der Umstand, dass die nationale Regelung inhaltlich anders geregelt war, als das Unionsrecht. In Frankreich galt: Ein Arbeitnehmer hat das Recht auf bezahlten Mindesturlaub, wenn er zweierlei Voraussetzungen erfüllt: Zum einen muss er mindestens zehn Tage im Bezugszeitraum gearbeitet haben, zum anderen muss diese Arbeit beim selben Arbeitgeber erfolgt sein. Nach EU-Richtlinie für Arbeitszeitgestaltung liegt die Sache anders: Ein Arbeitnehmer hat demnach ein Recht auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er krankgeschrieben ist. Grund hierfür kann ein Arbeitsunfall sein, aber auch jeder andere Grund, wenn eine ordnungsgemäße Krankmeldung folgt. Der EuGH bezieht sich auf diese Richtlinie und betont zudem, dass der Grundsatz des Sozialrechts der Union besonders bedeutsam ist. Bekommt der Arbeitnehmer bei Krankmeldung keinen bezahlten Urlaub, beschneidet das eben diesen Grundsatz.

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EU-Richtlinien sind sorgfältig auszulegen

Den europäischen Richtern war es wichtig, die EU-Richtlinie genau auszulegen. Dies sei die Voraussetzung dafür, dass die nationalen Gerichte ihr nationales Recht entsprechend europäisch auslegen können. Das nationale Gericht ist deshalb dazu aufgerufen zu prüfen, ob dies überhaupt möglich ist, ob sich das nationale Recht in dieser Sache mit dem Unionsrecht vereinbaren lässt. Die Richtlinie soll wirksam sein – das haben mitgliedsstaatliche Gerichte zu beachten.

Sollte eine richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts nicht möglich sein, muss geprüft werden, ob die betroffene Person sich unmittelbar auf die Europäische Richtlinie selbst berufen kann. Das ist der Fall, wenn die Regelung hinreichend und unbedingt ist. Bisher ist eine unmittelbare Berufung zwischen Privaten ausgeschlossen. Die Klägerin könnte aber eine Haftungsklage gegen den Staat auf Schadensersatz erheben.

Ausserdem stellte der EuGh fest, „dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten erlaubt, einen Urlaub von unterschiedlicher Länge je nach dem Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten vorzusehen, sofern die Dauer dieses Urlaubs länger als die von der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen oder genauso lang wie diese ist.“

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