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Rechtsnews 10.10.2015 Christian Schebitz

Tipps zum Erbschaftsrecht – Pflichtteil

Im Bereich des deutschen Erbrechts können einige Fragen auftreten.
So ist vielen Erben nicht klar, welchen Teil des Erbes sie erhalten und ob es
Verjährungsfristen gibt, die beachtet werden müssen. Viele Fragen beschäftigen
sich dabei mit dem sogenannten Pflichtteil. Dieser spricht jedem
Erbberechtigten unabhängig vom Wunsch des Erblassers einen gewissen Anteil am
Erbe zu. Doch gerade bei dieser Regelung sollten die Verjährungspflichten
beachtet werden. Welche weiteren Aspekte müssen der Erblasser und seine Erben berücksichtigen?

Was ist ein Pflichtteil?

Bestimmt ein Erblasser in seinem Testament einen oder
mehrere Erben, erhalten diese ihren jeweiligen Anteil, wenn sie das Erbe
annehmen. Dabei müssen jedoch nicht die gesetzliche Erbfolge beachtet und alle
Familienmitglieder berücksichtigt werden. Dennoch sollte der Erblasser beachten,
dass nach § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allen Abkömmlingen und dem
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, die vom Erbe ausgeschlossen wurden,
ein Pflichtteil zusteht. Dieser soll die Verwandten des Erblassers schützen und
ihnen ein Teil des Nachlasses sichern.

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Höhe des Pflichtteils im Erbfall

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlich
festgelegten Erbteils. Dieser kann nur verwehrt werden, wenn strafrechtliche
Handlungen wie etwa ein Mordversuch gegen den Erblasser ausgeführt wurden. Die
Höhe des Pflichtteils orientiert sich an der gesamten Erbsumme und wird in
Geldform ausgezahlt. Zur Ermittlung der genauen Summe haben die
Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch, in Folge dessen die Erben eine
Auflistung der Aktiva und Passiva erstellen lassen müssen. Falls gemäß des
Testaments ein geringer Betrag vererbt wurde, wird dieser mit dem Pflichtteil
verrechnet und um die fehlende Summe ergänzt. Der Pflichtteil muss von den
Erben eingefordert werden. Können diese nicht zahlen, müssen sie im
Zweifelsfall einen Teil des Erbes verkaufen oder einen Kredit aufnehmen.

Verjährung des Anspruchs auf einen Pflichtteil

Nach Bekanntgabe des Testaments sollte zunächst ermittelt werden,
ob Ansprüche auf einen Pflichtteil existieren. Dabei werden die Kinder und der
Ehepartner berücksichtigt, sind diese nicht vorhanden oder bereits verstorben, sind
die Eltern des Erblassers berechtigt. Der Anspruch auf den Pflichtteil muss den
eigentlichen Erben innerhalb der Verjährungsfrist mitgeteilt werden. Diese beträgt
drei Jahre ab dem Beginn des Jahres, in dem die Ansprüche entstehen, also der
Tod des Erblassers und der Inhalt des Testaments bekannt werden. Weigern sich
die Erben, die Ansprüche zu erfüllen, muss auch die Klage innerhalb der Frist
eingereicht werden. Erst danach tritt eine Verjährungshemmung ein. Das ist auch
der Fall, wenn ein Beteiligter aufgrund von Verschollenheit nicht informiert
werden kann, dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Pflichtteil und Schenkungen

Um zu verhindern, dass der Erblasser die Höhe der Erbsumme
und somit des Pflichtteils bereits vor seinem Tod reduziert, existiert nach §
2325 BGB der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Fall es vor der
Entstehung des Erbantritts Schenkungen an Dritte gab, kann der
Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzungssumme verlangen. Als Grundlage für die
Berechnung wird die Summe des Erbes zuzüglich des verschenkten Teils verwendet.
Dabei spielt es jedoch eine Rolle, wann die Schenkung stattgefunden hat: Mit
jedem Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Eintreten des Erbfalls liegt,
wird diese bei der Berechnung der Erbsumme um ein Zehntel weniger
berücksichtigt.

Wie kann man die Zahlung des Pflichtteils umgehen?

Obwohl der Pflichtteil gesetzlich verankert ist, gibt es
einige Möglichkeiten, um diesen zu schmälern. Zum einen kann der Erblasser sein
Vermögen durch einen aufwendigeren Lebenswandel reduzieren, wenn er kein Geld
an seine Erben abgeben möchte. Zum anderen sind auch Verkäufe von Immobilie zugunsten
des eigentlichen Erben möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer die Kaufsumme in
Form einer kleinen Rente erstattet oder sich zu umfangreichen Pflegediensten
verpflichtet. Da es sich in einem solchen Fall nicht um eine Schenkung handelt,
verfügen die Pflichtteilsberechtigten über keine Ansprüche. Besteht keine Verwandtschaft
mit dem Erben, bietet auch eine Adoption oder eine Heirat eine Möglichkeit, um die
Ansprüche der übrigen Kinder zu reduzieren. Zusätzlich besteht auch die
Möglichkeit, einen Pflichtteilsverzichtvertrag mit dem eigentlich Pflichtteilsberechtigten
auszuhandeln, im Rahmen dessen dieser auf seine Ansprüche verzichtet.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Berechnung des
Pflichtteils und die dazugehörigen Umstände von Fall zu Fall verschieden sind. Es
ist in jedem Fall ratsam, sich der Unterstützung eines kompetenten
Rechtsanwalts zu versichern, der entweder bei der Erstellung eines Testaments hilft
oder Fragen zum Pflichtteil beantwortet.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG019702377

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