Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage eines Urlaubers zurück, der abgabenpflichtige Waren ohne Anmeldung einführte. Der Kläger machte mit seine Frau Urlaub in der Türkei. Da seine Brille verkratzt war, lies er sich dort eine Gleitsichtbrille für 690 € anfertigen. Die Einfuhrfreigrenze nach Deutschland liegt pro Person bei 430 €. Bei seiner Einreise nach Deutschland gab er die Brille nicht als anmeldepflichtige Ware an. Daraufhin setzte das Hauptzollamt eine Einfuhrabgabe i.H.v. 120,75 € und einen Zuschlag von ebenfalls 120,75 € fest, da er den „grünen Ausgang für anmeldefreie Waren“ benutzt hatte. Der Kläger berief sich ohne Erfolg darauf, dass die Brille nur 410 € gekostet habe und der Warenwert der Brille auf ihn und seine Begleiterin aufgeteilt werden müsse. Quelle:
- Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.04.2011.
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