Rechtsnews 28.10.2015 Manuela Frank

Taxifahrt mit Folgen

Als Taxifahrer an den nächtlichen Wochenenden arbeiten
zu müssen, kann mitunter sehr unangenehm sein. Ganz besonders, wenn der Fahrgast
einen Schnaps zu viel hatte. In manchen Fällen bleibt es nicht bei verbalen
Attacken des Gastes, sondern es kann sogar zu körperlichen Auseinandersetzungen
kommen.

Taxifahrer fährt zu langsam für ungeduldigen Fahrgast

Wie in der Nacht vom 1. August 2013, bei dem zwischen
dem 35-jährigen Taxifahrer und seinem 29-jährigen Fahrgast auf der Fahrt in
München eine handgreifliche Diskussion entfacht wurde. Während der Fahrt
beschwerte sich der Gast, dass der Taxifahrer zu langsam unterwegs sei und an
einer
Ampel hielt, die Gelblicht zeigte. Der Fahrgast wollte deshalb
aussteigen, woraufhin der Taxifahrer anhielt und das ihm zustehende Geld
einforderte. Dies verweigerte der Fahrgast allerdings, was sich der Taxifahrer nicht
gefallen ließ. Er bestand auf sein Geld, was den Fahrgast dazu veranlasste,
einen
100-Euro-Schein aus seiner Tasche zu ziehen, um dem Taxifahrer diesen in
den Mund zu stecken.

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Verletzungen nach Attacke des Fahrgastes

Bei diesem Versuch erlitt der Taxifahrer sowohl eine
Prellung im Gesicht als auch eine circa zwei Zentimeter lange, blutende Wunde
unterhalb des Auges. Der Fahrgast behauptet hingegen, dass er das Auto
verlassen wollte, weil der Fahrer permanent telefoniert habe. Wobei anzumerken
ist, dass der Gast wegen seines starken Alkoholkonsums in der Tatnacht an
Erinnerungslücken leidet.

Wie viel Schmerzensgeld erhält man für leichte Verletzungen?

Mit seiner Klage forderte der Taxifahrer
Schmerzensgeld vom Fahrgast in Höhe von zumindest 1.100 Euro. Das Amtsgericht
entschied, dass der Gast dem Fahrer 500 Euro Schmerzensgeld zahlen muss, da die
Erläuterungen des Fahrers glaubwürdig waren. Dennoch steht ihm nicht die volle
Höhe des geforderten Schmerzensgeldes zu, da es sich lediglich um leichteste
Verletzungen handelte und er nur an einem Tag nicht arbeiten konnte. Zudem
erfolgte keine stationäre Behandlung, weshalb der Taxifahrer nur kurzfristig in
seiner Alltagsführung beeinträchtigt war.

  •  Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 11.
    September 2015; AZ: 213 C 26734/14

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