Rechtsnews 20.08.2023 Alex Clodo

Die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige beim Finanzamt

Die Aufregung um die “Liechtensteiner Steueraffäre“, die mit Hilfe des Bundesnachrichtendienstes aufgedeckt wurden, war groß. Über 900 Durchsuchungsbeschlüsse sollen von den Ermittlern erwirkt und durchgeführt worden sein. Laut Pressequellen soll es sich bei der hinterzogenen Steuerschuld um mehr als 300 Millionen Euro handeln.

Dass die Steuerhinterziehung kein Kavarliersdelikt ist, zeigt schon allein die Höchststrafe von mittlerweile zehn Jahren Haft in besonders schweren Fällen. Die in den Medien oft erwähnte und erwartete Welle von Selbstanzeigen sind jedoch kein Allheilmittel. Steuersünder, die ihre ausstehenden Steuern selbst anzeigen, können nur dann mit Straffreiheit rechnen, wenn sie nicht schon in den Fokus der Steuerermittler geraten sind.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige beim Finanzamt erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Damit die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit honoriert wird, sind folgende Umstände besonders zu beachten, wenn es um die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige beim Finanzamt geht.

Teilselbstanzeige ausgeschlossen

Wichtig zu beachten ist zunächst, dass der Steuersünder gegenüber dem Finanzamt die unrichtigen Angaben in vollem Umfang berichtigen muss. Eine halbe Beichte sozusagen reicht nicht. Die strafbefreiende Wirkung tritt damit nicht ein. Die Angaben müssen mindestens zu allen unverjährten Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Außerdem wird der Täter von einer Strafe nur befreit, wenn er die hinterzogenen Steuern plus Zinsen an das Finanzamt zurückbezahlt, § 371 Absatz 3 Abgabenordnung (AO). In dieser Form ist die Selbstanzeige nur möglich, wenn bis zu 25 000€ Steuergelder hinterzogen wurden.

Wann ist die eigene Anzeige im Steuerstrafrecht nicht möglich?

Natürlich, wenn der wahre Sachverhalt schon vom Finanzamt aufgeklärt wurde, ist die eigene Anzeige eigentlich überflüssig. Aber es gibt weitere Vorstadien, bei denen die versprochene Straffreiheit bei der nachträglichen Steuerehrlichkeit nicht eintritt.

  • Das liegt beispielsweise dann vor, wenn eine anstehende Außenprüfung beim Betroffenen bekannt gegeben wird.
  • Ebenso, bei der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens oder der Ermittlung in diesen Fällen.
  • Wenn ein Amtsträger bei der Finanzbehörde zu einer steuerlichen Prüfung erscheint, bringt die Selbstanzeige nichts, wenn es sachlich um gerade die hintergezogene Steuer geht.
  • Bei einer vorherigen Umsatz- und Lohnsteuer-Nachschau oder einer sonstigen Nachschau entfällt die strafbefreiende Wirkung ebenfalls.
  • In besonders schweren Fällen ist der persönliche Strafaufhebungsgrund nicht mehr gültig.

Wann kann von der steuerstrafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden?

Die aufgezählten Ausschlussgründe sind aber nicht absolut. Liegt der Hinterziehungsbetrag bei über 25.000€ und/oder ist die Tat bereits entdeckt worden, ist es möglich, dass die Justiz von der Strafverfolgung absieht. Das geht aber nur, wenn neben dem Hinterziehungsbetrag, eine zusätzliche Summe an die Staatskasse geht. Bei 100.000€ hinterzogener Steuer, sind zusätzlich 10.000€ als Zuschlag an den Fiskus zu zahlen, § 398a AO. Außerdem ist die Wiederaufnahme des Verfahrens immer dann möglich, wenn die Behörde erkennt, dass der Beschuldigte mit den gemachten Angaben nicht ehrlich war.

Einreichung der Selbstanzeige beim Finanzamt

Eine bestimmte Form zur Einreichung der Selbstanzeige ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen und zur Vermeidung von Missverständnissen sollten allerdings alle relevanten Unterlagen, gebündelt, für sich selbst nochmal kopiert und dann eine schriftliche Meldung an die Behörde gemacht werden. Wenn eine Anzeige mehrere Menschen betrifft, zum Beispiel Eheleute, die gemeinsam veranlagt werden, sollten beide abgestimmt und einheitlich vorgehen.. Weil es eben besonders wichtig ist, dass die Angaben beim ersten Mal vollständig sind, ist die Unterstützung von einem Rechtsanwalt, der sich im Steuerrecht auskennt, wichtig.

Welche Voraussetzungen muss eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige erfüllen?

Eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Sie muss alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigen oder ergänzen, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben oder führen können.

– Sie muss alle Steuerarten umfassen, die von der Steuerhinterziehung betroffen sind.

– Sie muss alle Besteuerungszeiträume umfassen, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

– Sie muss vor einer Prüfungsanordnung, einer Steuerfahndung oder einer sonstigen Entdeckung der Tat erfolgen.

– Sie muss die hinterzogene Steuer innerhalb einer angemessenen Frist nachzahlen oder Sicherheit leisten.

Welche Folgen hat eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige?

Eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige hat folgende Folgen:

– Sie führt zur Straffreiheit des Steuerpflichtigen, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

– Sie schließt jedoch nicht aus, dass das Finanzamt einen Zuschlag von bis zu 10% der hinterzogenen Steuer erhebt.

– Sie schließt auch nicht aus, dass das Finanzamt Zinsen und Säumniszuschläge verlangt.

– Sie schließt auch nicht aus, dass das Finanzamt eine Außenprüfung durchführt oder weitere Sachverhalte aufdeckt, die zu einer neuen Steuerfestsetzung führen können.

Wie kann ein Rechtsanwalt bei einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige helfen?

Ein Rechtsanwalt kann bei einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige helfen, indem er:

– Den Steuerpflichtigen über die rechtlichen Risiken und Chancen einer Selbstanzeige berät.

– Den Steuerpflichtigen bei der Erstellung und Abgabe einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige unterstützt.

– Den Steuerpflichtigen bei der Kommunikation mit dem Finanzamt vertritt und gegebenenfalls Einspruch oder Klage gegen einen Steuerbescheid einlegt.

– Den Steuerpflichtigen bei der Abwehr von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen Dritter, die durch die Steuerhinterziehung geschädigt wurden, verteidigt.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

Krankheitskosten steuerlich geltend machen

Steuertipps für Studierende

Quelle:

https://www.chemnitz.ihk24.de/recht-und-steuern/steuerinformationen-rechnungslegung/steuerrecht/die-selbstanzeige-3152634

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€