Wo liegt die Grenze zwischen einem Diebstahl und einem besonders schweren Diebstahl? Und wann muss jemand, der etwas stiehlt, ins Gefängnis? Diese Fragen hatte kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg zu beantworten. Es stellte klar: die Schwelle, bei der aus einem „einfachen“ Diebstahl ein schwerer wird, liegt niedriger als mancher vielleicht denkt.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg liegt ein Fall zugrunde, der auf den Januar 2014 zurückgeht. Der Angeklagte des Verfahrens hatte damals in einem Supermarkt in Cloppenburg zwei Flaschen Whisky im Wert von insgesamt 47,98 € entwendet. Nachdem er bei seiner Tat erwischt worden war und es zur Anzeige durch den Supermarkt kam, landete die Sache zunächst vor dem Amtsgericht Cloppenburg.
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Dort wurde der Angeklagte zu drei Monaten Haft verurteilt. Das Amtsgericht beurteilte die Tat dabei als schweren Diebstahl nach § 243 StGB; der Paragraf schreibt in diesen Fällen eine Haftzeit von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Der Angeklagte legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Revision ein und berief sich auf § 243 Abs. 2 StGB – dort ist vorgeschrieben, dass ein besonders schwerer Fall von Diebstahl nicht vorliegt, „wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.“
Wann liegt ein schwerer Diebstahl vor?
Was genau eine „geringwertige Sache“ ist, musste nun das Oberlandesgericht entscheiden. Es verwies darauf, dass nach der gängigen Rechtsauffassung eine Sache früher (das heißt vor der Einführung des Euro als Zahlungsmittel) nicht mehr als geringwertig angesehen worden sei, wenn sie einen Wert von mehr als 50 DM hatte. Nach der Einführung des Euro sei diese Grenze demnach bei 25 €, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Inflation und der Löhne allenfalls bei 30 € anzusiedeln. Dementsprechend sei im vorliegenden Fall nicht vom Diebstahl einer geringwertigen Sache auszugehen.
Das OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Cloppenburg über die Verhängung einer dreimonatigen Haftstrafe.
- Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.12.2014 – 1 Ss 261/14 –
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