Ist der Reiseveranstalter dafür verantwortlich, wenn ein Diebstahl aus dem Hotelsafe seinen Kunden den Urlaub verdirbt? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht München beschäftigt.
Was tun bei Diebstahl im Urlaub?
Ein deutsches Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Während des Urlaubs wurden nach deren Angaben mehrere hundert Euro und US-Dollar aus dem Safe des bewohnten Hotelzimmers gestohlen. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das Paar mehrere Stunden bei der Polizei verbracht hätte, hätten den Genuss des Urlaubs stark eingeschränkt. Auch habe es bereits vor dem Einbruch Kratzspuren an der Tür gegeben, sodass eine erneute Straftat nicht hätte ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grund empfand das Ehepaar die Reise als mangelhaft und verlangte Schadensersatz in Höhe von 756,98 € sowie 20 Prozent des Reisetagespreises im Umfang von 167€. Dabei verwies das Paar auf die Pflicht des Veranstalters, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
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Einbruch ist allgemeines Lebensrisiko
Der Reiseveranstalter wies die Forderung zurück, sodass das Ehepaar mit einer Klage reagierte. Das Amtsgericht München entschied jedoch zugunsten des Veranstalters. Das Urteil wurde damit begründet, dass ein Einbruch oder Diebstahl während des Urlaubs kein Reisemangel, sondern ein allgemeines Lebensrisiko sei. In einem solchen Fall könne der Veranstalter also nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Nur, wenn das Hotel tatsächlich sicherheitsgefährdet sei und der Reisende dies nachweisen könne, hätte der Veranstalter höhere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Die Angaben des Ehepaares in Hinblick auf die verkratzte Zimmertür würden in dieser Hinsicht jedoch nicht ausreichen. Aus diesem Grund sei der Veranstalter nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.
Amtsgericht München, Urteil vom 06.08.2015, Az.: 275 C 11538/15
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