In seinem Urteil vom 12. August 2009 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Aufforderung zu einer „umgehenden“ Mängelbeseitigung den Schadensersatz eines Autokäufers rechtfertigt. Der konkrete Rechtsfall Der Kläger kaufte im Dezember 2005 von der Angeklagten einen Gebrauchtwagen (Mercedes SL 230 Pagode), der 1966 gebaut wurde. Der Preis dieses Pkws lag bei 34.900 Euro. Das Fahrzeug wies jedoch speziell am Motor Mängel auf, weshalb der Käufer im Frühjahr des Jahres 2006 von der Angeklagten verlangte, dass diese den Schaden „umgehend“ beseitigen solle, da er ansonsten eine Werkstatt aufsuchen werde. Auf diese Aufforderung reagierte ein Mitarbeiter der Angeklagten und versicherte, dass er die Meldung weiterleiten werde. Da sich die Angeklagte jedoch in der darauffolgenden Zeit nicht beim Kläger meldete und dieser ohne Erfolg versuchte, sie zu kontaktieren, erteilte er einer anderen Werkstatt den Auftrag, den Schaden zu beheben. Die Mängelbeseitigung kostete den Kläger insgesamt 2.194,09 Euro. Diese Kosten sollte die Klägerin tragen, was sie jedoch nicht tat. Die Entscheidung der Vorinstanzen Aus diesem Grund klagte der Käufer Schadensansprüche ein. Die Klage wurde jedoch vom Amtsgericht Bochum abgewiesen. Daraufhin legte der Kläger Berufung beim Landgericht Bochum ein. Diese wurde jedoch abermals zurückgewiesen, da die „nach § 281 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung“ nicht vorhanden war. Der Kläger legte Revision ein und war damit erfolgreich. Die Beurteilung durch den Bundesgerichtshof § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt, dass man Schadensersatz „wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache“ lediglich fordern kann, wenn man zunächst „erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat“. Der Kläger gab zwar kein explizites Datum an, bis wann der Schaden repariert werden sollte, aber als Fristsetzung ist es vollkommen ausreichend, dass er eine „umgehende“ Mangelbeseitigung verlangte, da eine Frist „ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitpunkt“ ist. Durch das Wort „umgehend“ wird eine Zeitgrenze gesteckt, die in diesem Fall als bestimmbar gilt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2009
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