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Rechtsnews 09.04.2021 Tobias Hofmann

Rechtliche Beurteilung von Anwaltswerbung

Rechtliche Beurteilung von Anwaltswerbung

So ansehnlich die Berufsausübung des Anwalts im Kampf um das Recht ist, so lässt sich nicht verschweigen, dass auch hier am Ende des Tages Geld verdient werden soll und muss. Dies gelingt nur mit einer gewissen Anzahl an Fällen und Mandanten. Regelmäßig ist also auch eine gewisse Form von Selbstvermarktung nötig. Damit dem hohen Ansehen der Juristerei aber nicht geschadet wird, unterliegen die bestehenden Werbemöglichkeiten strengen Anforderungen. Die rechtliche Beurteilung von Anwaltswerbung wird in ihrem Ausgangspunkt bereits in § 43b BRAO deutlich, denn hiernach ist die Werbung nur erlaubt, wenn über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird und sie nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Regelmäßig müssen die Gerichte sich mit der Beurteilung über dieses Werbeverbot befassen.

BGH zur Schockwerbung

Wie sieht es aus mit besonders provozierender Publicity, sogenannte Schockwerbung, auf Gegenständen? In einem Fall ging es um bedruckte Tassen. Diese zeigten eine auf den Knien liegende schreiende Frau, die mit einem Gegenstand geschlagen wird-mit dem Schriftzug: “Körperliche Züchtigung verboten”. Laut dem Bundesgerichtshof ist es dem Anwalt nicht verwehrt, Tassen zu kommerziellen Zwecken und sprachliche Stilmittel zu verwenden. Die Grenze sei jedoch dann überschritten, wenn “durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters erregt wird”. Derartige Methoden seien geeignet die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtssuchender, zu beschädigen.

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Außerdem urteilte er 2016, dass das Tragen einer bedruckten Robe vor Gericht mit der eigenen Homepage nicht zulässig ist. Die Robe symbolisiert die Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Hier würde der Anwalt sonst als “Werbeträger” hervortreten und damit die eigentliche Stellung verdrängen. Zu erwähnen ist auch die Kampagne einer Kanzlei, die in Bezug auf den Dieselskandal mit dem Werbeslogan: “WIR HABEN DEN GRÖßTEN Erfolg in der Geschichte des Dieselskandals errungen.” Dabei ging es um Plakate, bei denen ein tätowierter Torso in Unterwäsche ein Lineal vor sein Geschlechtsteil hält. Die Verantwortlichen beendeten die Kampagne allerdings nach der Kritik der Rechtsanwaltskammer.

Abstellen auf durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher

Dass das strenge Werbeverbot gelockert werden kann, zeigt sich im folgenden Fall: Bei der Beklagten handelte es sich um eine überörtliche Sozietät von Rechtsanwälten und Notaren an verschiedenen Standorten Deutschlands. Ihr gehörten Fachanwälte verschiedener Fachgebiete an, von denen jedoch keiner am Standort B. tätig war. Die klagende Rechtsanwaltskammer machte gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen irreführender Werbung des Begriffs “Fachanwälte” geltend. Der BGH urteilte hierzu: “Die Verwendung des Begriffs Fachanwälte […] setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind”. Bei dieser Entscheidung wurde auf das wettbewerbsrechtliche Verbraucherleitbild- eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers- abgestellt und eine Abkehr zum deutschen Leitbild vorgenommen. Dieses sah einen unkundigen, unkritischen und auf jeden Fall flüchtigen Verbraucher vor, der schnell in die Irre zu führen ist.

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Quellen und Links:

Urteil zum Tragen einer Robe mit Aufdruck vom 7.11.2016, AnwZ (Brfg) 4715

BGH zur Schockwerbung vom 27.10.2014, AnwZ (BefG) 67/13

Zur  Verwendung des Begriffs “Fachanwälte” vom 29.03.2007, IZR 152/04

https://www.lto.de/recht/juristen/b/anwaltskanzlei-sexualisierte-werbung-berufsrecht-rak-brandenburg-goldenstein-maennliches-glied-vw-dieselskandal/

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