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Rechtsnews 21.07.2008 akerth

BGH Urteil: Payback darf Werbung nicht per SMS und E-Mail verschicken

Der Bundesgerichtshof erklärte eine Klausel für unwirksam, mit der Payback- Kunden in Werbung per SMS und E-Mail einwilligten. (Az: VIII ZR 348/06) Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen das Payback – Unternehmen. In der beanstandeten Einwilligungsklausel erklären sich Payback-Teilnehmer per Unterschrift damit einverstanden, dass ihre Kundendaten für Werbung per Post, SMS oder E-Mail-Newsletter sowie zur Marktforschung von der Payback-Betreiberin Loyalty Partner GmbH und den Partnerunternehmen gespeichert und genutzt werden. Bei der Urteilsverkündung stützte sich der BGH auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und erklärte damit die Klausel zur Nutzung von Kundendaten für Werbung per E-Mail und SMS zu einer „unzumutbare Belästigung“ für den Kunden. Demnach darf das Payback- Unternehmen keine elektronische Post mehr an Verbraucher schicken, von denen keine Einwilligung vorliegt. Bisher war der Vertrag so gestaltet, dass der Kunde sein stillschweigendes Einverständnis zur Verwendung seiner Daten gab. Um der elektronischen Post zu entkommen, musste er ein entsprechendes Feld ankreuzen. Der BGH entschied allerdings auch, dass die ebenfalls in der Klausel enthaltene Einwilligung für die Zusendung von Werbung auf dem Postweg durchaus zulässig sei. Demnach muss der Kunde in Zukunft gesondert einwilligen können, wenn er auf dem elektronischen Postweg per E-Mail oder SMS Werbung erhalten will. Das Payback-System für Kaufhäuser, Drogeriemärkte, Tankstellen, Optikerketten, Hotels und andere Dienstleister nutzen insgesamt rund 22 Millionen Haushalte. Den Kunden werden bei Einkäufen Punkte gutgeschrieben, diese können später gegen Prämien oder Warengutscheine eingetauscht werden. Jeder Kunde konnte sich bei der Registrierung entscheiden, ob sie die Einwilligung zur Freigabe ihrer Daten erteilen wollten oder nicht. Nach Ansicht der Verbraucherschützer war die Aussage: „Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird“ unzureichend klar, dass ein Konsument womöglich zum „gläsernen Kunden“ wird, falls er die Verwendung seiner Daten für an ihn gerichtete Werbung und zur Marktforschung zulässt. Quellen und Links:

  • Sueddeutsche.de – „Der Haken an Payback“

 

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