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Rechtsnews 18.07.2008 akerth

BGH- Urteil: gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail teilweise zulässig

Gewerbliche Anfragen können unter Umständen wettbewerbsgültig sein. Der Bundesgerichtshof entschied am Donnerstag in zwei Fällen über gewerbliche Anfragen per Mail und Fax. In den vorliegenden Fällen ging es im ersten Fall um einen Fahrzeughändler, der per Fax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse an drei bestimmten Modellen bekundete.(Az IZR 75/06) Im zweiten Fall ging es um eine Anfrage eines Online-Fußballspielanbieters, der per E-Mail bei einem kleinen Fußballverein anfragte, ob er auf der Website des Vereins einen Werbebanner für sein Produkt platzieren würde. (Az. I ZR 197/05) Der BGH entschied, gewerbliche Anfragen per Fax oder E-Mail grundsätzlich Werbung seien. Dies sei deshalb der Fall, da auch der Bezug von Waren oder Dienstleistungen den Absatz eines Unternehmens fördern könne. Weiter sei es für einen Inhaber eines Fax- oder E-Mail Anschlusses sei es gleichermaßen belästigend, wenn er unaufgefordert Kaufangebote oder Kaufanfragen erhält. Generell gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für Werbung, die ohne Einwilligung versendet wird, dass sie unzulässig und wettbewerbswidrig sind. Nach dem neuen Urteil gilt dies nun auch für gewerbliche Anfragen, wenn diese ohne Einwilligung des Empfängers versandt werden. Sind jedoch die Faxnummern oder E-Mail Adressen öffentlich zugänglich, also beispielsweise auf der Homepage oder in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht, gibt das Unternehmen konkludent seine Einwilligung zu Anfragen, die in das übliche Tätigkeitsfeld des Unternehmens fallen. Der Sinn dieser Kontaktdaten liege schließlich darin, Anfragen zum eigenen Angebot entgegenzunehmen. Grundsätzlich seien auch Anfragen gewerblicher Nachfrager erfasst. Bei der E-Mail an den Toyota- Händler handelt es sich um eine Anfrage, die das übliche Tätigkeitsfeld abdeckt. Sie ist zwar Werbung, aber absolut zulässig, da das Einverständnis gegeben wurde. Bei der Anfrage des Online-Fußballspielanbieters liege jedoch ein Wettbewerbsverstoß vor. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt. Quellen und Links:

 

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