Ob per E-Mail oder Telefax, so gut wie jeder wird täglich mit gewerblichen Nachfragen konfrontiert. Doch dürfen Unternehmen solche Maßnahmen wirklich grenzenlos anwenden? Oder ist diese permanente Belästigung rechtswidrig? Der Bundesgerichtshof hatte über zwei derartige Fälle zu entscheiden. Toyota – Autokauf und Online – Fußballspiel Im ersten Fall ging es um einen Fahrzeughändler, der mittels Telefax “bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen – neu oder gebraucht – bekundet” hat. Der andere Fall handelt von einem Online-Fußballspiel-Anbieter, der einen kleineren Fußballverein mittels E-Mail fragte, ob es ihm gestattet sei, einen Werbebanner auf die Webseite des Fußballvereins gegen Umsatzprovision hinzuzufügen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind Werbemaßnahmen per E-Mail oder Fax eine unzumutbare Belästigung und daher verboten, falls es zuvor keine Einwilligung seitens der Adressaten (egal ob gewerblich oder privat) gegeben hat. In seinem Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass es sich bei gewerblichen “Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen” ebenfalls um “Werbung” im oben genannten Sinn handelt. Zudem dienen diese gewerblichen Nachfragen der Absatzförderung. Demenstprechend musste nun festgestellt werden, ob die Adressaten in beiden vorliegenden Fällen damit einverstanden waren, dass sie solche Offerten per Mail bzw. Fax erhalten. Im Fall Toyota hat die Autovertretung die Faxnummer “in allgemein zugänglichen Verzeichnissen” publiziert. Im Umkehrschluss sei dies mit einem Einverständnis für den Erhalt diverser Kaufanfragen gleichzusetzen. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um private oder gewerbliche Nachfragen handelt. Somit war die Nachfrage des Fahrzeughändlers keine wettbewerbswidrige Handlung, da man “von einer konkludenten Einwilligung” ausgehen konnte. Was die Anfrage bezüglich des Werbebanners betrifft, handelte es sich nach Ansicht des BGH um belästigende Werbung, die man untersagen müsse. Als Begründung wurde angeführt, dass die “Bannerwerbung gegen Entgelt” den typischen Vereinszweck nicht erfülle und dass die E-Mail-Adresse auf der Homepage für solche Nachfragen nicht vorgesehen sei. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008
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