Stellt ein Verein auf seiner Homepage eine Kontakt E-Mail Adresse zur Verfügung darf man an diese Adresse keine kommerziellen Anfragen schicken. (AZ: I ZR 197/05)
Anders als bei Unternehmen dient die Vereinsadresse ausschließlich dafür, neue Mitglieder gewinnen zu können und Informationen zu erhalten. Werbeanfragen dürfen nicht an die veröffentlichte E-Mail Adresse des Vereins geschickt werden sondern müssen den normalen Postweg nehmen. Gerade ein Sportverein in der Rechtsform eines e.V. hat seinen Vereinszweck eben nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
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BGH: Direktmarketing via Vereine rechtswidrig erhalten
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Zwar darf ein Verein Fanartikel oder die Möglichkeit für Bannerwerbung auf seiner Webseite anbieten, jedoch gilt dies allenfalls als Hilfsgeschäft. Ein Verein muss dadurch auf seiner Homepage keinen Hinweis darauf geben, dass Werbe-E-Mails unerwünscht sind. Eine stillschweigende Einwilligung, wie es zum Beispiel bei Unternehmen der Fall ist, liegt hier nicht vor. Daran ändert sich nach Ansicht des BGH auch dann nichts, wenn ein Sportverein ein allgemeines Interesse an weiteren Einnahmen hat. Werbeanbietern ist es somit untersagt, Anfragen an Vereine per E-Mail zu schicken.
Quellen und Links:
- Digitalnext.de – „Neueste Urteile im E-Mail-Marketing-Recht„
- Pressestelle BGH – „Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail„
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