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Rechtsnews 09.07.2008 akerth

Rechtsberatung neu definiert: Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft

Seit dem 1. Juli 2008 gilt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz. Erstmals können nun auch andere Berufsgruppen außer den Rechtsanwälten Rechtsdienstleistungen anbieten. Das alte Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 wurde abgelöst. Das neue Gesetz erlaubt nun auch anderen Berufsgruppen neben dem studierten Juristen mit zwei Examina und einer Zulassung der örtlichen Anwaltskammer im geringen Umfang Rechtsberatung zu leisten. Wichtig dabei ist, dass die Rechtsberatung ausschließlich ein Nebenaspekt der sonstigen Tätigkeit ist und sich die Parteien nicht vor Gericht treffen.

Beratung im eigenen Berufsfeld möglich

Demnach darf ein Automechaniker seinem Kunden neuerdings sorgenfrei Informationen über die Schadensabwicklung geben sowie den Service anzubieten, mit der zahlungsunwilligen Versicherung in eine umfangreiche Korrespondenz zu treten, der Bankangestellte darf Steuertipps verteilen und selbst Inkassodienstleistungen sind künftig erlaubt, wenn sie nicht als eigenes Geschäft betrieben werden. Autowerkstätten können sich deshalb von ihrem Kunden eine Abtretungserklärung erteilen lassen, damit sie die Forderung als ihre eigene durchsetzen können. Einige Felder bleiben aber auch weiterhin den Juristen vorbehalten: Auch in Zukunft dürfen nur Juristen über Ansprüche auf Schmerzensgeld nach Personenschäden beraten.

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Rechtsberatung neu definiert: Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft erhalten

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Unentgeltliche Rechtsberatung erweitert

Durften bislang nur berufsständische Vereinigungen wie Gewerkschaften, Mietvereine oder Arbeitgeberverbände ihren Mitgliedern juristische Informationen zukommen lassen, ist es nun jeder Organisation, etwa auch Automobilclubs erlaubt, derartige Services anzubieten. Voraussetzung dabei ist, dass in diesem Feld ausschließlich speziell geschulte Mitarbeiter tätig sind, die von Volljuristen überwacht werden. Verbraucherschützer sehen in dem Gesetz ein zweischneidiges Schwert. So sagt Ute Klaus von der Verbraucherzentrale Hessen gegenüber der Faz:

„Sicherlich ist es ein großer Fortschritt, wenn im Freundeskreis mal der eine oder andere Rechtsrat gegeben werden kann, ohne dass gleich rechtliche Konsequenzen drohen. „Aber im Geschäftsverkehr sollte sich der Kunde dringend vergewissern, dass der Berater auch die notwendige Kompetenz hat.”

Sie sieht die Gefahr, dass die Anzahl an Fehlinformationen und Falschaussagen erheblich steigen wird. Damit sei weder den Kunden, noch dem Dienstleistungsanbieter geholfen. Schwierig zu handhaben wären auch die Interessenskonflikte, die automatisch bestünden, wenn ein Kaufhaus zum Beispiel über Reklamationen berät. In solchen Fällen ist es immer zu empfehlen, sich den Rat eines unabhängigen Dritten einzuholen. Quellen:

 

  • bmj.bund.de (pressestelle) – „Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten”

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