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Rechtsnews 06.11.2014 Christian Schebitz

OVG urteilt zur einheitlichen Farbgebung von Taxen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob für Taxen in Sachsen eine einheitliche Farbgebung verpflichtend ist. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte zuvor entschieden, dass diese Verpflichtung besteht.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Taxiunternehmerin hatte dagegen geklagt, dass alle Fahrzeuge einen hell-elfenbeinfarbenen Anstrich haben müssen, da sie diese Vorschrift als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ansieht, außerdem bestünde eine solche Vorgabe in anderen Bundesländern nicht. Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig scheiterte die Unternehmerin mit ihrem Antrag, woraufhin sie Berufung einlegte und ihr Anliegen vor das Oberverwaltungsgericht in Bautzen kam.

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Urteil des Sächsischen OVG

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht kam zu derselben Entscheidung wie das Gericht in Leipzig und verfügte, dass für Taxen eine Verpflichtung zur einheitlichen Farbgebung besteht, sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt. Als Begründung führten die Richter an, dass die einheitliche Farbgebung dazu beiträgt, Taxen im Straßenverkehr besser von anderen Fahrzeugen zu unterscheiden, außerdem wäre es so einfacher, Taxen als solche zu erkennen, wenn es um straßenrechtliche Sonderregelungen geht.

Begründung des Urteils

Weiterhin wurde angeführt, dass die Farb-Verpflichtung für Taxi-Unternehmen keine unzumutbare Belastung darstellt, da auch Farbfolien, die jederzeit entfernt werden können, in dem entsprechenden Farbton zugelassen sind. Eine Ungleichbehandlung, weil die Farbgebung in drei anderen Bundesländern frei gegeben wurde, liege auch nicht vor, da die Stadt Leipzig nicht in einem gleichen Sachverhalt anders entschieden hat. Die Freigabe in den anderen Bundesländern habe nichts mit ungleichem Verwaltungshandeln zu tun, befand das Sächsische OVG.

  • Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2014 – 4 A 586/13 –

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