Rechtsnews
21.11.2016
Raphaela Nicola
Aufgrund eines KZ-Tattoos wurde ein NPD-Politiker zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Der Angeklagte ging in Berufung und lies das Tattoo umgestalten. Trotzdem muss er nun ins Gefängnis.
Ist das Tragen eines KZ-Tattoos strafbar?
Das Landgericht (LG) Neuruppin hat einen NPD-Lokalpolitiker aus Brandenburg wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt. Somit entsprach das Gericht der Forderung der Staatsanwaltschaft und ging über das eigentliche Strafmaß hinaus (Urt. v. 07.11.2016, Az. 14 Ns 25/16). Der 28- Jahre alte Politiker trug eine Tätowierung mit den Umrissen des Vernichtungslagers Ausschwitz-Birkenau und dem Spruch „Jedem das Seine“. In der ersten Instanz hatte er bereits gestanden, die Tätowierung in einem Schwimmbad gezeigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hatte hierfür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung gefordert. Das Amtsgericht (AG) Oranienburg forderte hingegen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Diese setzte es zur Bewährung aus. Dagegen legten sowohl Ankläger als auch Verteidigung Berufung ein. Die Richterin erklärte damals, dass der Angeklagte bereits wegen Körperverletzung und Amtsanmaßung vorbestraft sei. Allerdings sei er zu dieser Zeit nicht wegen einschlägiger politischer Delikte in Erscheinung getreten. Im Allgemeinen sei das Tragen des Tattoos nicht strafbar. Das Zeigen sei hingegen sehr wohl strafbar, da es seine Befürwortung für diese Art von nationalsozialistischer Abbildung verdeutlicht.
Wie entschied das Gericht letztendlich?
Der Angeklagte hatte bis zur Berufungsverhandlung das Tattoo umgestalten lassen. Sein Verteidiger zeigte zum Beweis hiervon Handyfotos. Nach Schilderung des Staatsanwalts sei der Spruch „Jedem das Seine“ zwar nicht entfernt worden, allerdings sei es soweit anerkannt worden, dass dieser eine Strafe von acht Monaten forderte. Diese sei jedoch nicht auf Bewährung auszusetzen. Unter Verweis auf die Entfernung des Tattoos beantragte die Verteidigung einen Freispruch. Die Strafe aus der Vorinstanz sollte laut Gericht nicht reduziert werden. Das Gericht sah hierfür keine Notwendigkeit vor. Es folgte nun vielmehr der Forderung der Staatsanwaltschaft. Die Gerichtssprecherin Iris le Claire erklärte diesbezüglich, dass der Rechtsradikalismus auf dem Vormarsch sei, da es in letzter Zeit vermehrt zu fremdenfeindlichen Straftaten gekommen sei. Demnach sei nach Ansicht des Gerichts keine Bewährungsstrafe mehr angemessen. Nach dem Urteil kündigte sein Verteidiger an, dass man Revision einlegen wolle.
Wie kam es zum Prozess?
Ein Journalist hatte zu Beginn ein Foto des Tattoos auf Facebook gepostet. Dies war der Anlass für den Beginn des Prozesses. Der Angeklagte trägt nun anstelle der KZ-Umrisse ein anderes Tattoo auf dem Rücken. Er hatte es zu den Figuren Max und Moritz von Wilhelm Busch umgestalten lassen.
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-neuruppin-14-ns-25-16-kz-tattoo-npd-politiker-haftstrafe-ohne-bewaehrung/
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