Aus den europarechtlichen Entwicklungen und der nationalen Rechtsprechung hat die Bundesregierung Anfang November eine Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) beschlossen. Diese Verordnung tritt am 28.05.2022 in Kraft. Dabei kommt hierbei auf die Unternehmen eine neue zusätzliche Informationspflicht bei der Werbung mit Preisermäßigungen zu. Zudem wurden auch die Regelungen zur Auszeichnung des Grundpreises leicht abgeändert.
Was legt die Preisangabenverordnung fest?
Zunächst stellt sich die Frage, was die Preisangabenverordnung überhaupt festlegt und wofür sie nützlich ist.
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28.05.2022: Neue Preisangabenverordnung (PAngV) tritt in Kraft erhalten
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Preisangabenverordnung dient Verbraucherschutz
Primär dient die Preisangabenverordnung dem Verbraucherschutz. Dabei legt sie unter anderem fest, in welcher Form die Preise für gewerbe- oder geschäftsmäßige Waren oder Dienstleistungen dem Endverbraucher mitzuteilen sind. Die Preisangabenverordnung ordnet z.B. an, dass Preise gegenüber Verbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Das sind die sog. Endpreise.
Weiterhin sind in vielen Fällen Grundpreise anzugeben, wie sie etwa aus dem Lebensmittelregal im Supermarkt oder Discounter bekannt sind, wo neben den Endpreisen der Waren auch die Preise, umgerechnet auf die jeweils übliche Grundeinheit, wie beispielsweise den Liter, das Kilogramm, den Meter u.a., angegeben sind. Dies betrifft nicht nur den stationären Handel, sondern auch den Online-Handel.
Wer ist von der Preisangabenverordnung betroffen?
Weiterhin ist fraglich, wer von der Preisangabenverordnung betroffen ist. Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen. Dabei ist das Verhältnis zwischen Unternehmer gegenüber Verbraucher betroffen. Jeder, der gegenüber dem Verbraucher als Waren- oder Leistungsanbieter auftritt oder Preiswerbung betreibt muss die Preisangabenverordnung beachten.
Was ändert sich durch die Preisangabenverordnung zum 28. Mai 2022?
Weiterhin stellt sich die Frage, was sich durch die neue Preisangabenverordnung ändert. Zum einen ändert sich die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises. Zum anderen gibt es neue Vorgaben bei Preisermäßigungen und Rabatten. Näheres finden Sie hier!
Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
Nach §5 PAngV (Preisangabenverordnung) soll der Grundpreis grundsätzlich für ein Kilogramm oder einen Liter angegeben werden. Es ist aus Verbraucherschutzgesichtpunkten mehr Transparenz vorgesehen, dass als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises grundsätzlich ein Kilogramm bzw. einen Liter genutzt wird. Bisher galt eine Ausnahme bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen überlicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht überstieg und von den Einheiten ein Kilogramm bzw. einen Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, entfallen.
Neue Vorgaben bei Preisermäßigungen und Rabatten
Weiterhin gelten nach §11 PAngV (Preisangabenverordnung) neue Vorgaben bei Preisermäßigungen und Rabatten. Dabei müssen Angaben über Preissenkungen in Bezug zum niedrigsten Preis stehen, der in den vergangenen 30 Tagen verlangt wurde. Die Regelung sieht dadurch vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Ermäßigung des Preises für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.
Das Ziel ist dabei den Verbrauchern zu ermöglichen, dass Preisermäßigungen besser eingeschätzt werden können und Preise aufgrund einheitlicher Informationen besser bewertet werden können.
Angabe des Grundpreises
Zu guter letzt gilt nach §4 PAngV, dass eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises nunmehr geregelt wurde. Die Pflicht wird dahingehen umformuliert, dass der Grundpreis zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.
Was droht bei Verstößen gegen die PAngV?
Letztlicht fragt sich, was bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung droht. Sollte gegen die Vorschriften der Preisabgabenverordnung verstoßen werden, kann es zu Bußgeldern aufgrund Ordnungswidrigkeiten sowie Abmahnungen aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens kommen.
Fazit zur neuen PAngV
Was lässt sich abschließend zur neuen Preisangabenverordnung (PAngV) sagen? Die Verordnung enthält neben einer Neustrukturierung der §4, §5 und §11 PAngV somit vor allem eine durchaus praxisrelevante Änderung zur Werbung mit Preisermäßigungen. Durch diese weite Verbreitung dieser Werbeform dürften die neuen Regelungen für einen Großteil der Händler und Gewerbetreibenden, egal ob lokal oder online, bedeutsam sein. Es liegt nun an den Händlern, rechtzeitige Vorkehrungen zu treffen, um den neuen Regelungen zu entsprechen und ein Bußgeld bzw. Abmahnrisiko zu vermeiden.
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Quellen:
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