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Rechtsnews 02.05.2016 Emil Kahlmann

DSGVO: Was die Datenschutzgrundverordnung für Verbraucher bedeutet

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU wird ab Mai 2018 überall gültig sein und dann sowohl für Unternehmen wie auch für Privatleute gravierende Änderungen mit sich bringen. rechtsanwalt.com beleuchtet für Sie Hintergründe und Auswirkungen der DSGVO in einer dreiteiligen Serie. Heute in Teil 2: Was bedeutet die DSGVO für Privatleute und Verbraucher?

Umgang mit persönlichen Daten durch Unternehmen

Die Datenschutzgrundverordnung zielt in erster Linie auf eine Stärkung von Verbraucherrechten ab. Besonderes Gewicht wird dabei u. a. auf Nachweispflichten über die Einwilligung von Verbrauchern zum Umgang mit persönlichen Daten durch Unternehmen gelegt. Die Art. 5 ff. der DSGVO definieren, was unter einer rechtmäßigen Verarbeitung von Verbraucherdaten zu verstehen ist, setzen den Unternehmen enge Grenzen im Umgang mit den Daten und räumen Verbrauchern das Recht ein, diesbezüglich gemachte Einwilligungen jederzeit zu widerrufen. Auch der Schutz von Minderjährigen wird durch die DSGVO verstärkt: Artikel 8 fordert Explizit, dass Anbieter von Online-Diensten unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen unternehmen, ob eine Einwilligung eines minderjährigen Verbrauchers zum Umgang mit persönlichen Daten tatsächlich durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde. Informationspflichten der Unternehmen bezüglich des Umgangs mit persönlichen Daten werden durch die DSGVO in Zukunft ebenfalls umfangreicher ausfallen. Artikel 12 der Verordnung sieht vor, dass Unternehmen Verbrauchern alle Informationen „die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ übermitteln müssen.

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Recht auf Vergessenwerden

Ein in der Öffentlichkeit schon früher diskutiertes Thema, das Recht auf Vergessenwerden, ist ebenfalls Bestandteil der DSGVO. Das Recht bezieht sich hier allerdings weniger auf einen Löschanspruch gegenüber Suchmaschinen, sondern auf einen Anspruch gegen Seitenbetreiber direkt. Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung formuliert diesbezüglich klare Grundsätze und bestimmt, wann eine Person von einem Seitenbetreiber verlangen kann, dass persönliche Daten gelöscht werden. Ähnlich wie bei der seit Jahren andauernden Diskussion um das Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen befürchten Kritiker jedoch auch hier eine Einschränkung der Meinungsfreiheit.
Rechtsanwalt Internetrecht
Ausführliche Informationen über die Datenschutzgrundverordnung sind im Internet zu finden. Wer in Sachen Datenschutzrecht oder Internetrecht Hilfe benötigt, wendet sich am besten an einen der qualifizierten rechtsanwalt.com-Rechtsanwälte.
Lesen Sie in Teil 3 der rechtsanwalt.com-Reportage zur Datenschutzgrundverordnung am 6. Mai 2016: Was die DSGVO für Unternehmen bedeutet.

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