Rechtsnews 03.04.2008 Christian R.

Neue Muster zur Widerrufsbelehrung in Kraft getreten

Die Neufassung der sog. Musterbelehrung trat am 1.April 2008 in Kraft. Diese können u.A. Händler verwenden, um den Verbraucher bei bestimmten Vertriebsarten wie dem Haustür- und Fernabsatzgeschäften oder dem Verkauf über das Internet und Vertragstypen (z.B. bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) über ihre Widerrufsrechte aufzuklären. Auf der Hompage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) heißt es dazu:

Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen.

 

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(…) Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Umstrittene Vorgänger

Die Vorgänger dieser Neufassung hatten in der Vergangenheit immer wieder für Probleme gesorgt. So erklärten Gerichte die Muster-Widerrufsbelehrung für ungültig und diente häufig als Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Unternehmern. Verständlich, dass die Muster-Belehrung viel Kritik auf sich zog. Als das BMJ eine Novellierung des Musters ankündigte entbrannten neue Debatten über die zu erfüllenden Ansprüche.

LG Kempten – Angabe einer Faxnummer optional

Unterdessen sprach das Landgericht Kempten ein Urteil, wonach die Angabe einer Telefax-Nummer nicht nötig sei. Ein Ebay-Händler hatte einem Konkurrenten vorgeworfen, gegen Recht und Gesetz verstoßen zu haben, da er im Impressum keine Fax-Nummer angegeben hatte, obwohl in der Widerrufsbelehrung die die Möglichkeit zum Widerruf via Fax geäußert wurde. Die Richter entschieden jedoch für den Shopbetreiber ohne Fax. Er habe die Vorgaben der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV eingehalten. Die Angabe einer Faxnummer sei danach nicht verbindlich. Die Tatsache, dass gar kein Faxgerät vorhanden war, während in der Widerrufsbelehrung davon die Sprache ist, sei kein erheblicher Wettbewerbsverstoß. (LG Kempten, Urt. v. 26.02.2008 – 3 O 146/08 ) Quellen und Links

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