Ist der Name „Münchner Weißwurst“ als geographische Angabe schutzwürdig? Diese Frage stellte eine Münchner Erzeugergemeinschaft dem Bundespatentgericht. Dürfen nur Betriebe aus München den Namen verwenden? Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Eintragung seien erfüllt. Somit wäre die Produktion der Münchner Weißwurst nur Betrieben erlaubt, die entweder in München oder im Landkreis München ansässig sind. Mehrere Wettbewerber hatten daraufhin Beschwerde beim Bundespatentgericht erhoben. Die Entscheidung Das Bundespatentgericht führte nun aus, dass eher die Marktverhältnisse, als die Meinung der Bevölkerung entscheidend sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte sich vornehmlich auf die Meinung der Bevölkerung berufen. Die Marktverhältnisse zeigen allerdings, dass der Großteil der „Münchner Weißwürste“ nicht in München oder dem Landkreis München, sondern in anderen Regionen Bayerns produziert werden. Das Gericht vertritt nun die Meinung, die „Münchner Weißwurst“ sei zwar eine hauptsächlich sudbayerische Spezialität, die Produktion beschränkt sich aber längst nicht nur auf München und den Landkreis München. Mithin sieht das Bundespatentgericht die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht erfüllt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 17. Februar 2009, Az: 30 W (pat) 22/06
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Münchner Weißwurst nicht schutzwürdig erhalten
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