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Rechtsnews 23.12.2022 Alex

Ist ein Alkoholverbot in zwei Berliner Parks rechtmäßig?

Im vorliegenden Fall verhängte das Bezirksamt Berlin Mitte ein Alkoholverbot im Monjibourpark und im James-Simon-Park. Hat das Verbot aber noch weiteren Bestand? Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden. Wie entschied das Gericht und wie begründet es seine Entscheidung?

Alkoholverbot in zwei Berliner Parks

Das Bezirksamt Berlin Mitte erließ am 21.07.2022 eine bis zum 11.09.2022 befristete und für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung, nach der der Konsum sowie das Mitführen von alkoholischen Getränken in beiden Grünanlagen von 22 bis 6 Uhr untersagt ist. Davon ausgenommen ist das Mitführen alkoholischer Getränke nur im Rahmen der Durchquerung der Grünanlage. Die Behörde berief sich bei der Begründung im Wesentlichen auf die für die Grünanlagen schädlichen Folgen, die auf nächtlichen Alkoholkonsum durch zahlreiche Personen zurückzuführen seien.

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Die Nutzung einer Grünanlage zur Nachtzeit – hauptsächlich zum Konsum alkoholischer Getränke und zum wilden Feiern – habe zu Schäden an den Grünanlagen geführt und widerspreche dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage, als Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung.

Dienen die Verbote dem Schutz der Grünanlagen

Das Verwaltungsgericht gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers statt. Die Bezirksverwaltung könne danach für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen bestimmte Nutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Ge- oder Verbote regeln.

Auch wenn die Vorschrift keine weiteren Voraussetzungen hierfür festlege, folge aus der gesetzlichen Zweckbestimmung, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen müsse. Daran habe sich die ins Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung zu orientieren. Dieses Ermessen habe das Bezirksamt überschritten.

Verbote nicht angemessen und zielführend

Nach Ansicht der Richter sei das befristete Verbot des Konsums und Mitführen von alkoholischen Getränken bereits nicht geeignet, die grünanlagenrechtlichen Schutzzwecke zu verwirklichen. Dies wird damit begründet, dass der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grundsätzlich eine widmungsmäßige Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken darstellt. Das Gesetz schreibe nicht vor, auf welche Art und Weise Anlagenbesucher nach Erholung suchen dürften, solange das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten werde.

Es bedürfe vielmehr weiterer Verhaltensweisen, die jedoch einerseits unabhängig vom Alkoholkonsum eintreten können und andererseits nicht zwingende Folge jedes Alkoholkonsums seien. Lärm, Vermüllung, wildes Urinieren und anderes rücksichtsloses Verhalten seien nach dem GrünanlG ohnehin verboten. Diese Verbote setze das Bezirksamt aber nicht konsequent durch. Weiterhin sei die Maßnahme auch nicht angemessen, weil sie auch für solche Anlagenbesucher gelte, die im Rahmen der widmungsgemäßen Nutzung der Anlagen Alkohol konsumierten, ohne die Anlage in ihrem Bestand oder ihrer widmungsgemäßen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen.

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Quelle:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.08.2022 – VG 24 L 183/22

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