Deutschlands Straßen werden immer mehr von LKWs befahren. Egal, ob es sich um Impfstoffe oder Lebensmittel handelt. Der Transport all dieser Dinge gelangt meist über das kilometerlange Straßennetz Deutschlands. Was aber, wenn Schwerlastverkehr durch kleinere Ortschaften fahren will? Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus zu entscheiden.
Schwerlaster in kleiner Ortschaft
Wie gestaltete sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall? Die Problemzone spielte sich in Klein Oßnig, ein Ortsteil der Stadt Drebkau ab. Der Anlass des Rechtsstreits war eine starke Verkehrsbelastung in der von Wohnhäusern gesäumten Ortsdurchfahrt. Das Land Brandenburg führte daher Messungen durch. Dabei wurde festgestellt, dass täglich unverändert rund 11.000 Kraftfahrzeuge und davon c.a. 11% Lastkraftwagen waren, die diese Ortsdurchfahrt nutzten. Dies war den Anwohnern zu viel, weshalb sie vor das Verwaltungsgericht zogen.
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Nutzung unzumutbar?
Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Verwaltungsgericht Cottbus stellte fest, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten sei. Die Messungen des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg erreichten einen zu hohen und dadurch unzumutbaren Lärmpegel. Der Lärmpegel von 70,4 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts erreichen einen aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischen Bereich. Üblicherweise liegen die Werte etwa bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
Zudem führt das Gericht an, dass nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die tatsächliche Belastung weit höher liegen dürfte. Die Messungen werden nur anhand der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h errechnet. Aufgrund der Messdaten der zuständigen Bußgeldstelle, kann aber festgestellt werden, dass 91% der Fahrer die Geschwindigkeit nicht eingehalten haben und die Messdaten somit weit über dem eigentlich Gemessenen liegt.
Daher ist die Umlenkung des LKW-Verkehrs über die Autobahnen nicht ausgeschlossen. Dabei begründete die Straßenverkehrsbehörde ihre Ablehnung damit, dass der Schwerlastverkehr andernfalls nur über die Autobahnen umgelenkt werden könnte, ein Autobahnzwang jedoch unmöglich sei. Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vorschriften zur Bekämpfung des Mautausweichverkehrs zeigen, dass der Verkehr in bestimmten Fällen auf den Autobahnen gehalten werden solle.
Daher hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden, den Schwerlastverkehr auf der B 169 in der Ortsdurchfahrt Klein Oßnig zu beschränken, aufzuheben und den Landrat des Landkreises Spree-Neiße als zuständige Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, über den Antrag einer Anwohnerin auf Lärmschutz erneut zu entscheiden.
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Quelle:
Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15.12.2016 – 5 K 983/14
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