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Rechtsnews 11.03.2023 Alex

Mann fällt von Bierbank – Schmerzensgeldanspruch?

Die Tage werden wieder länger, die Temperaturen steigen und das Wetter lädt dazu ein, wieder mehr Zeit im Freien zu verbringen. Die Biergärten öffnen wieder und der Andrang wird wie immer groß sein. Traditionell gibt es in den Biergärten keine festen Tische, sondern Bierzeltgarnituren. Im vorliegenden Fall stürzte ein Mann in einem Münchner Biergarten von einer Bierbank und verlangte daraufhin Schmerzensgeld von der Betreiberin. Das Gericht musste entscheiden, ob die Bank ordnungsgemäß aufgestellt war.

Mann stürzt von Bierbank

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter einen Biergarten in München besucht. Dort saß der Mann neben seiner Tochter auf einer Bierbank. Die Tochter stand irgendwann auf, so dass der Mann plötzlich mitsamt der Bierbank nach hinten fiel. Durch den Sturz erlitt der Mann Prellungen und Schürfwunden am Ober- und Unterarm sowie eine Prellung am Ellenbogen. Vor Gericht gab der Mann an, drei Wochen in ambulanter ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und vier Wochen unter starken Schmerzen gelitten zu haben.

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Anspruch auf Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld?

Im Ergebnis wies das Amtsgericht München die Klage auf Zahlung von 1049,46 Euro Arztkosten und 500 Euro Schmerzensgeld ab.

Der Mann war der Meinung, dass 500 Euro Schmerzensgeld das absolute Minimum seien. Die Wirtin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bierbank sei umgekippt, weil die Bodenstütze an der Rückseite der Bierbank zu kurz gewesen sei und die Stütze der Bierbank deshalb fünf Zentimeter in der Luft gestanden habe.

Vor Gericht hatte er mit seiner Argumentation jedoch keinen Erfolg. Das Gericht lehnte sowohl einen Anspruch auf Schadenersatz als auch auf Schmerzensgeld vollständig ab. Die Richterin konnte nicht feststellen, dass eine Verkehrssicherungspflicht ursächlich für das Umkippen der Bank war. Zwar könne eine Verkehrssicherungspflicht darin liegen, dass die Bierbank teilweise auf den Dielen und teilweise auf dem Kies gestanden habe. Dies sei aber nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen.

Hinzu kam die Aussage eines Zeugen, der zum Unfallzeitpunkt verantwortlicher Schichtleiter war. Dieser gab an, dass zu Schichtbeginn die Bierbänke und Biertische jeweils geordnet aufgestellt worden seien. Da der Kläger auch nicht mehr genau angeben konnte, wie die Bierbank tatsächlich aufgestellt war, wurde ihm kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Heilungskosten zuerkannt.

Seine Klage wurde abgewiesen.

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Quelle:

AG München, Urt. 15.04.2022, Az. 159 C 18386/21

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-muenchen-159c1838621-sturz-von-bierbank-kein-schadensersatz-verkehrssicherungspflichten/

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