Rechtsnews 23.11.2021 Alex Clodo

Fällt der Touchscreen unter das Handyverbot?

Immer mehr Autos sind exklusiver und technisch moderner ausgestattet. Die Digitalisierung nimmt im Fahrerraum stetig zu. Dabei ist es auch verlockend den Touchscreen während der Fahrt zu bedienen. Mittlerweile sind fast alle Autos mit mehr Elektronik verfügbar und der Touchscreen verfügt nicht mehr nur über die Funktion des Navigationsgeräts. Dabei stellt sich nun die Frage, ob die Bedienung des Touchscreens während der Fahrt erlaubt ist?

Grundsätze

2016 wurde der sog. Handyparagraf in der Straßenverkehrsordnung erweitert. Nach §23 Abs 1a StVO ist nicht nur das Telefonieren mit dem Handy am Ohr verboten, sondern auch die Verwendung anderer elektronischer Geräte. In diesem Paragraph sind aber auch Berührungsbildschirme aufgezählt – unabhängig davon, ob zur Bedienung oder Unterhaltung des Fahrzeugs. Das OLG Karlsruhe entschied gegen einen Tesla Fahrer, der während der Fahrt den fest verbauten Touchscreen bediente, um seine Scheibenwischer umzustellen, dass dieses Vorgehen nach §23 Abs. 1a StVO nicht erlaubt ist (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19).

Bei dem Urteil führten die Richter aus, dass §23 Abs. 1a StVo nicht zwischen einem mobilen und einem fest im Auto verbauten elektronischen Gerät unterscheidet. Weiterhin erfordert die Steuerung des Scheibenwischerintervalls über den Touchscreen deutlich mehr Aufmerksamkeit als die Bedienung mit einem Hebel. In dem Tesla konnte man in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen wählen.

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Daher sahen die Richter ein Verstoß gegen das Handyverbot, aufgrund der Benutzung des Touchscreen zum Einstellen der Scheibenwischer. Dadurch beging der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit, musste folglich 200€ Strafe zahlen und bekam einen Monat Fahrverbot.

Wann ist die Benutzung erlaubt?

Fraglich ist jedoch, wann die Benutzung erlaubt ist. Durch das Urteil gibt es unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis, denn die Touchscreen sind aus modernen, elektrisierten Fahrzeugen nicht mehr wegzudenken. Grundsätzlich erlaubt §23 Abs. 1a StVO die generelle Nutzung von Touchscreens. Dort heißt es: „Sofern zur Bedienung und Nutzung des fest im Pkw installierten Berührungsbildschirms nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, darf das Gerät auch weiterhin vom Fahrzeugführer verwendet werden.“ Das heißt also, dass ein kurzer Blick in Ordnung ist, alles andere aber verboten ist.

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