Die Mietkaution ist ein Begriff, der im Mietrecht eine überragende Rolle spielt. Sie dient als Sicherheit für den Vermieter und soll gewährleisten, dass dieser im Falle von Schäden oder Zahlungsrückständen des Mieters abgesichert ist. Die Höhe der Sicherheitsleistung sowie deren Rückzahlung sind gesetzlich geregelt. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern über die Höhe oder Rückzahlung der Mietkaution. Bei diesem Thema spielen also sowohl rechtliche als auch finanzielle Aspekte eine wichtige Rolle.
Definition: Was ist eine Mietkaution?
Die wichtigste Rechtsvorschrift für die Mietsicherheit im Mietverhältnis ist § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aus § 551 Abs. 1 BGB ergibt sich zunächst, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Mietsicherheit nicht besteht. Ist also eine Kaution im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Mieter nicht zur Leistung verpflichtet.
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Ist der Mieter jedoch vertraglich verpflichtet, dem Vermieter eine Sicherheit zu leisten, so darf diese nach § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete (ohne Betriebskosten) betragen. Beträgt die Kaltmiete beispielsweise 500 €, darf die Kaution nicht höher als 1.500 € sein.
Wie hoch darf eine Mietkaution sein?
Wann muss die Mietkaution gezahlt werden?
Wird die Sicherheit als Geldsumme geleistet, so ist der Vermieter nicht berechtigt, die Gesamte Summe der Absicherung sofort zu verlangen. Vielmehr erlaubt es § 551 Abs. 2 BGB dem Mieter, sie in drei gleichgroßen Teilzahlungen zu leisten. Der Vermieter muss diese danach getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Ist eine Geldsumme geleistet worden, so muss der Vermieter diese nach § 551 Abs. 3 BGB bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.
Generell gilt hinsichtlich der Vorschriften über die Mietkaution, dass diese bindend sind, abweichende Regelungen dürfen, sofern sie zum Nachteil des Mieters ausfallen, nicht getroffen werden. Wenn Sie in Bar bezahlen lassen Sie sich eine Quittung für die Mietkaution geben. Ein Recht darauf die Mietkaution in Raten zu bezahlen gibt es nicht, Sie können es aber mit Ihren Vermieter verhandeln.
Wann muss die Mietkaution vom Vermieter zurückbezahlt werden (Mietkaution Rückzahlung)?
Die Kaution muss an den Mieter zurückerstattet werden, wenn das Mietverhältnis endet und keine Forderungen des Vermieters gegen den Mieter mehr offen bzw. diese verjährt sind. Da Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Vermieter nach sechs Monaten enden, muss in der Regel nach Ablauf dieser Frist die Mietkaution zurückerstattet werden. Die Erträge aus der Anlage der Kaution (beispielsweise Zinsen vom Konto bei der Bank) stehen dem Mieter zu und sind dementsprechend mit der Rückzahlung der Kaution ebenfalls an den Mieter zu überweisen.
Wann darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Wenn nach Beendigung des Mietvertrages offene Forderungen aus dem Mietverhältnis noch nicht beglichen sind kann die Kaution einbehalten werden, denn dafür ist sie da. Zum Beispiel für Nachzahlungen aus offener Betriebskostenabrechnung oder auch Instandsetzungskosten für Mängel oder Schäden an der Wohnung.
Wofür darf der Vermieter die Kaution verwenden?
Mit der Mietkaution kann der Vermieter folgende Mietschäden begleichen:
- ausstehende Mietzahlungen
- ausstehende Betriebskostennachzahlungen
- zu erwartende Nachforderungen aus noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen
- Kosten für die Beseitigung von Schäden, die der Mieter verursacht hat
Unser Tipp für Sie als Mieter!
Achten Sie auf eine ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung, am besten mit Hilfe eines von Ihnen und Ihrem Vermieter unterschriebenen Übergabeprotokolls. Sollten noch Mängel vorhanden sein, die Sie selbst beseitigen müssen, sollten Sie dies zügig tun und sich die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung von Ihrem Vermieter bestätigen lassen. Dann hat Ihr Vermieter keinen Grund, die Sicherheit zu lange einzubehalten.
Mussten sie in den letzten Jahren Betriebskosten nachzahlen, darf der Vermieter nur dafür einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten. Hat die letzte Betriebskostenabrechnung jedoch ein Guthaben ergeben, gibt es keinen Grund, einen Teil der Kaution für die noch ausstehende Abrechnung einzubehalten. Sollte sich Ihr Vermieter dennoch weigern, die Kaution zurückzuzahlen, setzen Sie ihm schriftlich eine Frist zur Rückzahlung, denn nur mit einer Fristsetzung setzen Sie Ihren ehemaligen Vermieter in Verzug.
Scheuen Sie sich nicht, Ihren Vermieter in dem Schreiben darauf hinzuweisen, dass Sie ihn auf Herausgabe der Mietkaution verklagen werden, wenn er seiner Rückzahlungspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
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Quelle:
https://deutschesmietrecht.de/kaution/289-mietkaution-fuer-eilige.html
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