Müllwerker sind ständig in Bewegung. Sie üben eine Tätigkeit aus, die ein Verletzungsrisiko miteinschließt. Doch welche Verletzungen und daraus entstehende Folgen können als Berufskrankheit geltend gemacht werden? Das Hessische Landessozialgericht hatte sich damit zu befassen, ob eine Meniskuserkrankung eines Müllwerkers als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen ist oder nicht.
Müllwerker zieht sich Meniskusverletzung im Knie zu – Berufsgenossenschaft lehnt Entschädigung ab
Konkret ging es um einen Müllwerker, der sich während seiner Arbeit ein Verdrehtrauma in einem seiner Kniegelenke zuzog. Die ärztliche Diagnose lautete daraufhin: „ausgeprägte degenerative Meniskopathie“. Der Arbeitnehmer wollte für diesen Arbeitsunfall entschädigt werden. Sein Ersuchen stieß aber bei der Berufsgenossenschaft zunächst auf taube Ohren. Die Erkrankung sei keine Unfallfolge, so deren Begründung. Es handle sich hier um keine Berufskrankheit, da Müllwerker nicht entsprechenden Kniebelastungen ausgesetzt seien. Das wiederum ließ der Unfallgeschädigte nicht auf sich sitzen, klagte auf Berufskrankheits-Anerkennung.
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Muss Berufsgenossenschaft Meniskuserkrankung als Berufskrankheit anerkennen? erhalten
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LSG: Berufskrankheit liegt vor
Das LSG sah die Sachlage anders als die Berufsgenossenschaft. Sehr wohl seien Müllwerker stärkeren Kniebelastungen ausgesetzt als die übrige Bevölkerung. Müllwerker müssen laufen und springen – zum Trittbrett des Fahrzeugs, hinauf und wieder hinunter – , was bei dieser beruflichen Tätigkeit häufige unregelmäßige Dreh- und Laufbewegungen miteinschließt, wobei dabei auch der unebene Untergrund zu beachten sei, auf dem sich der Müllwerker bewegt. Das LSG verglich und verdeutlichte seine Entscheidung, die Erkrankung des Mannes als Berufskrankheit anzuerkennen, mit Fußball-, Handball- und Basketballspielern – mit Hochleistungssportlern also. Bei ihnen gelten solche Verletzungen und Verletzungsfolgen als Berufskrankheit. Gemeinsam seien ihnen „reflektorisch unkoordinierte Bewegungsabläufe“. Das steht der Auffassung der Berufsgenossenschaft entgegen, die der Meinung war, die Benutzung des Trittbrettes könne koordiniert erfolgen, wie wenn jemand eine Treppe oder Leiter benutze. Das LSG aber setzte dem entgegen, dass dies nicht der alltäglichen Lebenswirklichkeit entspreche. Aufgrund dessen seien Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit angemessen, auch deswegen weil der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt noch keine 50 Jahre alt war und daher ausgeschlossen werden könne, dass die Meniskuserkrankung auf Grund seines Alters vorliegt. Eine Revision lässt das Gericht nicht zu.
- Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2012, Az.: L 9 U 211/09
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