Rechtsnews 12.08.2023 Alex Clodo

Ist eine Taschen- und Jackenkontrolle von Mitarbeitern erlaubt?

Eine Taschenkontrolle ist eine Maßnahme, die ein Arbeitgeber ergreifen kann, um zu verhindern, dass Mitarbeiter unerlaubt Gegenstände aus dem Betrieb mitnehmen oder einschleusen. Dabei kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter auffordern, ihre Taschen, Rucksäcke, Jacken oder andere Behältnisse zu öffnen und zu zeigen, was sich darin befindet. Eine solche Kontrolle kann sowohl am Eingang als auch am Ausgang des Betriebs erfolgen.

Ist eine Taschenkontrolle erlaubt?

Eine Taschenkontrolle ist nicht generell erlaubt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dabei muss der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter beachten, das unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild umfasst. Eine Taschen- und Jackenkontrolle stellt einen Eingriff in dieses Persönlichkeitsrecht dar, der nur gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Kontrolle hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wann hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Taschenkontrolle?

Ein berechtigtes Interesse an einer Taschen- und Jackenkontrolle kann der Arbeitgeber haben, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Diebstahl oder eine andere Straftat durch einen oder mehrere Mitarbeiter hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wertvolle oder sensible Güter herstellt oder lagert, die für die Mitarbeiter leicht zugänglich sind. Ein berechtigtes Interesse kann auch bestehen, wenn der Arbeitgeber die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz im Betrieb gewährleisten will. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber verhindern will, dass Mitarbeiter gefährliche oder verbotene Gegenstände in den Betrieb bringen.

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Wie muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden?

Die Verhältnismäßigkeit einer Taschen- und Jackenkontrolle bedeutet, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. Dabei muss der Arbeitgeber die Intensität und die Häufigkeit der Kontrolle an die Schwere des Risikos anpassen. Außerdem muss der Arbeitgeber die Kontrolle so durchführen, dass sie möglichst wenig in die Privatsphäre der Mitarbeiter eingreift. Dies bedeutet unter anderem, dass der Arbeitgeber

– die Mitarbeiter vorab über die Möglichkeit einer Kontrolle informiert,

– die Mitarbeiter freiwillig in die Kontrolle einwilligen lässt,

– die Kontrolle nur von Personen durchführen lässt, die dafür geeignet sind (z.B. Sicherheitspersonal),

– die Kontrolle diskret und respektvoll durchführt (z.B. ohne Durchsuchung oder Abtasten),

– die Kontrolle nur stichprobenartig oder anlassbezogen durchführt,

– die Ergebnisse der Kontrolle vertraulich behandelt.

Was sind die Folgen einer unzulässigen Taschen- und Jackenkontrolle?

Eine unzulässige Taschen- und Jackenkontrolle kann für den Arbeitgeber verschiedene Folgen haben. Zum einen kann der betroffene Mitarbeiter Schadensersatz oder Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen, wenn er durch die Kontrolle einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Zum anderen kann der betroffene Mitarbeiter eine Abmahnung oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen, wenn er durch die Kontrolle in seiner Ehre oder Würde verletzt wurde. Schließlich kann der betroffene Mitarbeiter auch strafrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einleiten, wenn die Kontrolle eine Straftat darstellt (z.B. Nötigung oder Körperverletzung).

Hollister verlangte Taschenkontrollen der Mitarbeiter

Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht fand eine mündliche Verhandlung in Sachen „Hollister“ statt. Zugegen waren der Betriebsrat der „Hollister“-Filiale in Frankfurt und die Arbeitgeberin. Es waren schließlich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin, die das einstweilige Verfügungsverfahren für erledigt erklärten.

Gerechtfertigte Kontrolle?

Der Betriebsrat von Hollister hatte verlangt – und zu diesem Zwecke einstweilige Verfügung verlangt – eine Taschen- und Jackenkontrolle der Mitarbeiter zu untersagen, bis eine vom Betriebsrat mitbestimmte Regelung gefunden ist. Das Lokal wurde 2009 eröffnet und seitdem wurden Taschen und Jacken der Mitarbeiter überprüft. Dies erfolgte am Ein- und Ausgang. Für diese Kontrollen hatte die Arbeitgeberin einen Grund: Es waren überdurchschnittlich viele Kleidungsstücke aus dem Laden verschwunden.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrates zurück. Betriebsrat und Arbeitgeberin bildeten eine betriebliche Einigungsstelle. Die Art der Taschen- und Jackenkontrolle soll durch diese geregelt werden. Sie fanden eine vorläufige Regelung, wodurch die Jacken- und Taschenkontrollen nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Das gerichtliche Verfahren wurde einvernehmlich beendet.

Quelle:

Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 4. April 2013, Az.: 5 TaBVGa 8/13

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