Vor sexuellen Übergriffen ist heutzutage kaum jemand sicher. So auch die klagende Lehrerin einer hessischen Gesamtschule, die angeblich von einem ihrer Kollegen missbraucht wurde. Die Tat soll sich während der Pause am 28. August 2001 ereignet haben. Im Biologie-Vorbereitungsraum soll der Täter seine Kollegin geschlagen und vergewaltigt haben.
LG Darmstadt: Fünfjährige Freiheitsstrafe
Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten am 24. Juni 2002 zu einer fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe „wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung“. Außerdem sollte der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, die jedoch am 13. Dezember 2002 vom Bundesgerichtshof verworfen wurde. Nachdem die Zeit in der Entziehungsanstalt für den Angeklagten beendet war, saß er seine Freiheitsstrafe vollständig ab.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Lehrer zu Unrecht in Haft erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Der Angeklagte stellte daraufhin einen Antrag, wodurch das Landgericht Kassel am 13. April 2011 das Verfahren abermals aufnahm und die Hauptverhandlung erneuerte. Am 5. Juli desselben Jahres wurde das Urteil des Landgerichts Darmstadt durch das Landgericht Kassel aufgehoben und der Angeklagte somit freigesprochen. Als Begründung führte das Landgericht Kassel an, dass die Tat, die der Angeklagte begangen haben soll, gar nicht geschehen sei und somit die Aussagen der Nebenklägerin falsch seien.
Angeklagter Vergewaltiger freigesprochen
Die Nebenklägerin legte gegen diesen Freispruch jedoch Revision ein, „die eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machte“. Der Bundesgerichtshof verwarf jedoch am 9. Februar 2012 diese Revision, da keinerlei Rechtsfehler vorlagen, somit ist also das Urteil des Landgerichts Kassel zugunsten des Angeklagten rechtmäßig.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2012; AZ: 2 StR 534/11
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.