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Rechtsnews 21.07.2021 Manuela Frank

Wahlkampfhelferin täuscht sexuelle Nötigung vor

Immer wieder hört man von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz. In den meisten Fällen ist etwas Wahres an den Vorwürfen der Belästigung dran. In einigen Fällen aber, sehen Frauen es als letzte Chance, einen Missbrauch vorzutäuschen, um beispielsweise ihren Job nicht zu verlieren. Auch im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Wahlkampfhelferin, die sexuelle Nötigung vortäuschte.

Bewerber für Bundestag soll Mitarbeiterin sexuell genötigt haben

Der Angeklagte bewarb sich gerade um die Position als Bundestagsabgeordneter, als ihn die Nebenklägerin S. R. beschuldigte, sie am 6. April des Jahres 2009 sexuell genötigt zu haben. Die Nebenklägerin war Wahlkampfhelferin des Angeklagten und hatte mit diesem im Jahr 2008 ein intimes Verhältnis. Sie hoffte, dass sie als seine wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig sein könnte, wenn dieser den Posten des Bundestagsabgeordneten inne hat. Selbst nach dem angeblichen Tatereignis, arbeitete sie weiterhin mit ihm.

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Ihre Hoffnung auf einen Job als seine wissenschaftliche Mitarbeiterin zerschlug sich nach kurzer Zeit. Der Angeklagte bezahlte sie für ihre Arbeit nicht mehr. Daraufhin warf sie ihm sexuelle Nötigung vor. Die Anschuldigungen verbreiteten sich wie ein Lauffeuer. Der vermeintliche Täter sah sich gezwungen, seine Kandidatur zurückzuziehen. Das Landgericht Kassel sprach ihn bereits am 2. März 2011 frei. Es war der festen Meinung, dass der Angeklagte von der Nebenklägerin bewusst zu Unrecht belastet wurde.

Sexuelle Belästigung an Bekannte?

Weiterhin wurde dem Angeklagten vorgeworfen im Jahre 1999 an der Nebenklägerin P.R., die eine gute Bekannte seiner damaligen Frau war, zweimal sexuell übergriffig geworden zu sein. Hier kam das Gericht zur Erkenntnis, dass der Angeklagte die Klägerin im Intimbereich berührte. Als dies passierte, verfiel die Geschädigte in eine Art innere Starre. Sie wurde handlungsunfähig, da sie in der Vergangenheit bereits traumatische Erfahrungen machen musste, die sich zu einer Angst vor Körperkontakt entwickelten. Ihr gelang es, den Angeklagten zurückzuweisen, woraufhin dieser auch sofort von ihr abließ. Das Landgericht sprach den Angeklagten auch in dieser Sache frei. Er konnte weder erkennen, noch nutzte er aus, dass die Nebenklägerin eine psychische Störung aufwies, welche ihr passives Verhalten begründete. Gegen die beiden Urteile wurden Revisionen eingelegt, die letztlich verworfen wurden.

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