Immer wieder hört man von sexuellen Missbrauchsfällen. Als besonders schlimm gelten diese, wenn sie sich innerhalb der Familie ereignen, so wie auch im zugrundeliegenden Fall. Hier musste sich der Angeklagte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wegen des Beischlafs zwischen Verwandten in insgesamt „zehn Fällen und wegen Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung“ verantworten.
Zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe
Das Urteil des Landgerichts lautete zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe. In Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf sprach ihn das Landgericht allerdings frei. Der heute 69 Jahre alte Angeklagte hatte seit Beginn der 80er Jahre ein sexuelles Verhältnis zu seiner mittlerweile 46 Jahre alten Tochter. Während dieser Beziehung wurden drei gemeinsame Kinder gezeugt, wovon allerdings bereits zwei verstorben sind. Vater und Tochter hatten mehrere Male wöchentlich sexuellen Kontakt, der einvernehmlich im elterlichen Haus stattfand. Ab 1987 kam es dann überwiegend in Fahrzeugen der Tochter auf Waldwegen in der nahen Umgebung zum Geschlechtsverkehr. Dort hatten die beiden zwischen November des Jahres 2006 und Februar des Jahres 2011 zehnmal ungeschützten Sex. Zudem ohrfeigte der Vater seine Tochter im Februar 2011, weil er eifersüchtig war, und bedrohte sie zugleich mit einem Messer, da sie andere Männer nicht kontaktieren sollte. Daran hielt sich die Tochter in der Folgezeit auch.
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Vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen
Dem Angeklagten wurde weiterhin vorgeworfen, er habe seine Tochter 497 mal vergewaltigt, seit diese zwölf oder dreizehn Jahre alt war. Davon konnte sich das Gericht allerdings nicht überzeugen, weshalb der Angeklagte in diesem Punkt freigesprochen wurde.
Urteil des Landgerichts rechtskräftig
Sowohl die Tochter als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen dieses Urteil Revision ein. Diese verwarf der Bundesgerichtshof allerdings, denn die Urteilsprüfung ergab keinerlei Rechtsfehler. Somit ist die Entscheidung des Landgerichts also rechtskräftig. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2012; AZ: 1 StR 221/12
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