Dass ein Schüler nicht zum Unterricht kommt, weil er keine Lust auf die Schule hat, ist nichts Ungewöhnliches. Doch auch manche Lehrer drücken sich vor dem Unterricht – und müssen dann mit den Konsequenzen leben. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Beamter, der vorsätzlich für mehrere Monate nicht zum Dienst erscheint, aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.
Berufsschullehrer wegen mehrmonatigen vorsätzlichen Fehlens aus dem Dienst entlassen
Ein Berufsschullehrer musste nach seiner Verbeamtung mehrfach wegen Beschwerden über seinen Unterrichtsstil und sein Sozialverhalten die Schule wechseln. Nachdem er im Jahr 2004 langfristig erkrankte, wurde er amtsärztlich untersucht und wegen einer psychischen Störung vorläufig für dienstunfähig erklärt. Da der Beamte nach einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung im Mai 2012 wieder für dienstfähig befunden wurde, forderte ihn das Land auf, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Statt dieser Anweisung nachzukommen, legte der Lehrer eine privatärztliche Krankschreibung vor, in der jedoch kein Grund für seine „Arbeitsunfähigkeit“ genannt wurde. Zudem erklärte er, dass er seinen Dienst wegen nicht fachgerechter Verwendung und unzumutbarer Bedingungen nicht antreten wolle, außer er würde an ein Gymnasium versetzt. Daraufhin wurde der Beamte (mit Urteil vom 22. September 2015) wegen ungenehmigten Fernbleibens aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
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Was passiert mit Beamten, die unerlaubt vom Dienst fernbleiben?
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nun das Urteil und wies damit die Berufung des Lehrers zurück. Durch sein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst habe er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und das Vertrauen seines Dienstherren sowie der Allgemeinheit unwiderruflich verloren. Obwohl der Beamte wusste, dass er nur durch einen Amtsarzt von seiner Dienstleistung befreit werden könne, habe er seinen Erziehungsauftrag nicht erfüllt und damit das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft verletzt. Ein Beamter, der vorsätzlich für mehrere Monate nicht zum Dienst erscheint, sei für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.02.2016, AZ: 3 A 11052/15.OVG
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