Rechtsnews 20.10.2026 Christian R.

Betriebsratsgründung: Kündigungsschutz kann verwirken

Der Kündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratsgründung gilt nicht grenzenlos: Wer sich nach einer Kündigung zu spät darauf beruft, kann ihn verlieren. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine Entscheidung getroffen, die für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung ist.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Wer in einem Betrieb die Wahl eines Betriebsrats vorbereitet, steht oft unter besonderem Druck. Gerade in dieser frühen Phase fürchten Beschäftigte Nachteile, bis hin zur Kündigung. Das Gesetz schützt sie deshalb schon vor der eigentlichen Wahl. Dieser Schutz setzt aber voraus, dass sich Betroffene rechtzeitig darauf berufen, wenn der Arbeitgeber von der Vorbereitung nichts weiß. Für Beschäftigte, die eine Betriebsratsgründung planen und gleichzeitig eine Kündigung erhalten, ist die Entscheidung daher von praktischer Bedeutung.

Rechtlicher Hintergrund

Das Kündigungsschutzgesetz enthält besondere Schutzregeln für Personen, die in die Gründung eines Betriebsrats eingebunden sind. Für sogenannte Vorfeldinitiatoren sieht das Gesetz einen eigenen Schutztatbestand vor. Er soll verhindern, dass Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrats schon im Keim durch Kündigungen unterbinden.

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Die wichtigsten Vorschriften

  • § 15 Abs. 3b KSchG: Sonderkündigungsschutz für Beschäftigte, die zur Errichtung eines Betriebsrats eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung abgegeben haben und Vorbereitungshandlungen vornehmen.
  • § 15 KSchG insgesamt: Enthält mehrere unterschiedliche Kündigungsschutztatbestände für Betriebsverfassungsorgane und Wahlbeteiligte.
  • § 242 BGB: Der Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem sich die Verwirkung von Rechten ergibt.

Aktuelle Entwicklung

Eine Bildungsreferentin war seit 1993 in einem Betrieb mit insgesamt fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Nach zwei Abmahnungen beantragte ihre Arbeitgeberin im Mai 2022 beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, denn die Frau ist schwerbehindert. Daraufhin ließ sich die Beschäftigte anwaltlich zur Gründung eines Betriebsrats beraten. Ende August 2022 gab sie eine notariell beglaubigte Absichtserklärung ab und schrieb einer Kollegin, sie wolle mit den Beschäftigten über eine baldige Betriebsratswahl sprechen.

Nach der Zustimmung des Integrationsamts kündigte die Arbeitgeberin Ende September 2022. Die Frau erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage und berief sich dabei vorsorglich pauschal auf § 15 KSchG. Dass sie eine Betriebsratsgründung vorbereitet hatte, teilte sie der Arbeitgeberin jedoch erst rund 15 Monate später mit. Das Arbeitsgericht Erfurt gab der Klage zunächst statt, das Landesarbeitsgericht Thüringen wies sie auf die Berufung der Arbeitgeberin ab. Auch die Revision blieb erfolglos (BAG, Urteil vom 30.07.2026, Az. 2 AZR 70/25).

Praktische Einordnung

Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes erfüllt waren. Eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung und Vorbereitungshandlungen genügen. Schon eine anwaltliche Beratung oder Gespräche mit Kollegen können ausreichen. Es spielt keine Rolle, ob es tatsächlich zur Wahl eines Betriebsrats kommt, und der Arbeitgeber muss von diesen Schritten zunächst nichts wissen.

Mit der Kündigung ändert sich die Lage jedoch. Kennt der Arbeitgeber die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nicht, muss der Beschäftigte ihn grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen. Andernfalls kann das Recht nach § 242 BGB verwirken. Das Gericht übertrug damit seine Rechtsprechung zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen auf Vorfeldinitiatoren. Das Kündigungsschutzrecht ist auf schnelle Rechtssicherheit angelegt: Ein Arbeitgeber soll zeitnah erfahren, ob einer Kündigung ein bislang unbekannter besonderer Schutz entgegensteht, um beurteilen zu können, ob und wann eine erneute Kündigung möglich ist.

Dass § 15 Abs. 3b KSchG keine ausdrückliche Mitteilungsfrist vorsieht, ändert daran nichts. Der Gesetzgeber wollte zwar die zunächst geheime Vorbereitung einer Betriebsratswahl schützen. Daraus folgt aber nicht, dass ein längst zurückliegender Sonderkündigungsschutz beliebig spät geltend gemacht werden kann. Auch der pauschale Hinweis auf § 15 KSchG in der Klageschrift genügte nicht, weil die Vorschrift mehrere Schutztatbestände enthält. Die Arbeitgeberin konnte daraus nicht erkennen, dass sich die Frau auf ihre Stellung als Vorfeldinitiatorin berief.

Was bedeutet das für Sie?

Haben Sie eine Betriebsratsgründung vorbereitet und eine Kündigung erhalten, sollten Sie schnell handeln. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung konkret mit, dass Sie sich auf den Schutz als Vorfeldinitiator berufen. Ein allgemeiner Verweis auf § 15 KSchG reicht nicht aus. Arbeitgeber wiederum gewinnen durch die Entscheidung Planungssicherheit, sollten aber im Einzelfall prüfen, ob ein Sonderkündigungsschutz bestehen könnte. Wer unsicher ist, sollte die Fristen eng im Blick behalten und rechtlichen Rat einholen.

Tabelle: Übersicht

Punkt Inhalt
Schutznorm § 15 Abs. 3b KSchG
Voraussetzung Öffentlich beglaubigte Absichtserklärung und Vorbereitungshandlungen
Kenntnis des Arbeitgebers Zunächst nicht erforderlich
Geltendmachung nach Kündigung In der Regel binnen drei Wochen nach Zugang
Folge bei Verspätung Verwirkung nach § 242 BGB möglich
Pauschaler Hinweis auf § 15 KSchG Genügt nicht

Fazit

Der Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren besteht auch ohne Wissen des Arbeitgebers, er ist aber kein Freibrief. Wer sich nach einer Kündigung nicht zeitnah und konkret darauf beruft, riskiert den Verlust dieses Schutzes. Entscheidend ist eine klare und fristgerechte Mitteilung an den Arbeitgeber.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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