Kontext und Bedeutung für Betroffene
Arbeitnehmerhaftung bei D&O-Versicherungen beschäftigt derzeit Arbeitsrechtler und Personalverantwortliche gleichermaßen, nachdem das LAG Köln einem leitenden Angestellten die volle Haftung für einen Betrugsschaden von mehr als 50 Millionen Euro auferlegt hat. Der Fall betrifft nicht nur die betroffene Führungskraft selbst, sondern hat grundsätzliche Bedeutung für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber eine Directors-and-Officers-Versicherung für sie abgeschlossen hat. Die Entscheidung wirft ein neues Licht auf das Verhältnis zwischen betrieblicher Absicherung und persönlicher Haftung und könnte die Praxis vieler Unternehmen bei der Ausgestaltung von Managerhaftpflichtversicherungen beeinflussen.
Rechtlicher Hintergrund
Im deutschen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sollen Beschäftigte davor schützen, bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten mit ihrem gesamten Privatvermögen für Schäden einstehen zu müssen, die im Rahmen ihrer Arbeit entstehen. Je nach Grad des Verschuldens wird dabei zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz unterschieden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt häufig eine Haftungsteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, während bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz regelmäßig die volle Haftung des Arbeitnehmers in Betracht kommt.
Eine D&O-Versicherung hingegen ist ursprünglich für Organmitglieder wie Vorstände und Geschäftsführer konzipiert worden. Sie schützt deren privates Vermögen vor Haftungsansprüchen, die aus beruflichen Fehlentscheidungen resultieren. Zunehmend schließen Unternehmen solche Policen aber auch für leitende Angestellte ab, die zwar keine Organstellung innehaben, jedoch vergleichbar weitreichende Befugnisse und Verantwortung tragen.
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Die wichtigsten Vorschriften
Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung sind richterrechtlich entwickelt worden und finden ihre Grundlage im Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit sowie in allgemeinen Erwägungen zum Schutz des Arbeitnehmers vor existenzbedrohenden Haftungsrisiken. Für die außerordentliche Kündigung ist § 626 BGB maßgeblich, wonach ein wichtiger Grund vorliegen muss, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der dienstlichen Pflichten kann einen solchen wichtigen Grund darstellen, insbesondere wenn erhebliche finanzielle Schäden entstanden sind.
Aktuelle Entwicklung
Das LAG Köln hat sich nun mit einem besonders gelagerten Fall befasst, in dem ein Head of Global Treasury Opfer eines sogenannten CEO-Fraud wurde. Betrüger hatten über Caller-ID-Spoofing die Telefonnummer seines Vorgesetzten vorgetäuscht und ihm anschließend über einen Messenger-Dienst Zahlungsanweisungen übermittelt. Der Finanzmanager veranlasste daraufhin innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro, ohne sich persönlich bei seinem Vorgesetzten rückzuversichern. Nach Aufdeckung des Betrugs kündigte der Arbeitgeber fristlos und verlangte Schadensersatz.
Das Gericht gab der Schadensersatzklage statt und bestätigte zugleich die fristlose Kündigung wegen grober Fahrlässigkeit (LAG Köln, Urteil vom 31.07.2026, Az. 8 SLa 603/25). Nach Auffassung der Richterinnen und Richter hätte ein Finanzmanager dieser Verantwortungsebene bei Zahlungsanweisungen in dieser Größenordnung zwingend persönlich Rücksprache mit seinem Vorgesetzten halten müssen, anstatt Anweisungen über eine private Mobilfunknummer blind zu befolgen. Besonders bemerkenswert ist die Begründung zur Ablehnung der Haftungserleichterung: Das Gericht sah in der vom Arbeitgeber finanzierten D&O-Versicherung einen Schutz, der mit einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung vergleichbar sei. Gerade weil eine solche Absicherung bestehe, entfalle die zusätzliche beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Die Revision ist zugelassen und beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig, sodass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Praktische Einordnung
Die Argumentation des LAG Köln markiert einen bemerkenswerten Perspektivwechsel. Üblicherweise dient eine D&O-Versicherung dem Schutz des Versicherten vor finanziellen Folgen eigener Fehler. Das Gericht kehrt diese Logik nun teilweise um, indem es die Existenz der Versicherung als Argument gegen eine zusätzliche arbeitsrechtliche Haftungserleichterung heranzieht. Für Unternehmen könnte dies bedeuten, dass der Abschluss einer D&O-Police für leitende Angestellte künftig genauer abgewogen werden muss, da sie im Schadensfall möglicherweise die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers schwächt statt sie zu stärken.
Was bedeutet das für Sie?
Für leitende Angestellte mit einer vom Arbeitgeber finanzierten D&O-Versicherung ergeben sich aus der Entscheidung praktische Konsequenzen. Wer in einer verantwortungsvollen Position tätig ist und über eine solche Police verfügt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass die arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen im Schadensfall automatisch greifen. Vielmehr zeigt der Fall, wie wichtig es ist, bei ungewöhnlichen oder besonders umfangreichen Zahlungsanweisungen stets persönliche Rückversicherung zu suchen, selbst wenn die Anweisung scheinbar von einem Vorgesetzten stammt. Betrugsmaschen wie CEO-Fraud werden technisch immer ausgefeilter, weshalb etablierte Kontrollmechanismen wie das Vier-Augen-Prinzip oder persönliche Rückfragen bei größeren Transaktionen nicht durch digitale Kommunikationswege ersetzt werden sollten. Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und das BAG über die Revision entscheiden wird, bleibt abzuwarten, ob die Erfurter Richterinnen und Richter diese Rechtsauffassung bestätigen.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Gericht | LAG Köln |
| Aktenzeichen | 8 SLa 603/25 |
| Entscheidungsdatum | 31.07.2026 |
| Schadenssumme | über 50 Millionen Euro |
| Betrugsmasche | CEO-Fraud mittels Caller-ID-Spoofing |
| Rechtsfolge | Fristlose Kündigung und volle Schadensersatzhaftung |
| Rechtsmittel | Revision beim BAG anhängig, Az. 2 AZR 164/26 |
Fazit
Das LAG Köln hat mit seiner Entscheidung verdeutlicht, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung nicht automatisch zu einem umfassenden Schutz des Arbeitnehmers führt, sondern im Gegenteil die arbeitsrechtliche Haftungserleichterung entfallen lassen kann. Die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage obliegt nun dem Bundesarbeitsgericht.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
beck-aktuell: LAG Köln zu Arbeitnehmerhaftung bei D&O-Police
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