Rechtsnews 21.09.2026 Christian R.

Abschleppkosten: Mitverschulden nach Pannenhilfe-Verzug

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Abschleppkosten können schnell zu einem finanziellen Ärgernis werden, wenn der eigentlich zuständige Pannendienst nicht rechtzeitig erscheint. Genau mit dieser Konstellation musste sich das Amtsgericht (AG) München befassen. Eine Autofahrerin wartete gleich zweimal vergeblich auf den zugesagten Abschleppwagen ihres Automobilclubs, während ihr Fahrzeug auf einem Gehweg stand. Schließlich ließ die Stadt das Auto selbst abschleppen. Die Frau wollte die entstandenen Kosten vollständig von ihrem Automobilclub ersetzt bekommen, scheiterte damit aber vor Gericht weitgehend. Der Fall zeigt, dass Betroffene auch dann eine eigene Verantwortung tragen, wenn ein Dienstleister seine Zusagen nicht einhält.

Rechtlicher Hintergrund

Wer im öffentlichen Straßenraum parkt, muss sich an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung halten. Ein Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich untersagt, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis durch Verkehrszeichen oder Markierungen besteht. Bleibt ein Fahrzeug dennoch dort stehen, kann die zuständige Behörde es im Wege der Ersatzvornahme abschleppen lassen, insbesondere wenn Fußgänger behindert werden. Die dadurch entstehenden Kosten trägt zunächst der Fahrzeughalter.

Parallel dazu spielt im Zivilrecht die sogenannte Schadensminderungspflicht eine zentrale Rolle. Wer einen Schaden erleidet, muss im Rahmen des Zumutbaren dazu beitragen, dass sich dieser nicht unnötig vergrößert. Verletzt der Geschädigte diese Pflicht schuldhaft, kann sein Ersatzanspruch gegenüber dem eigentlichen Verursacher gekürzt oder sogar vollständig ausgeschlossen werden.

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Die wichtigsten Vorschriften

Maßgeblich für die Entscheidung waren zwei Regelungen. Zum einen § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO), der das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verbietet, sofern keine besondere Erlaubnis vorliegt. Zum anderen § 254 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Schadensminderungspflicht des Geschädigten normiert. Diese Vorschrift verpflichtet Betroffene dazu, im zumutbaren Rahmen aktiv zu werden, um weitere Kosten oder Schäden zu vermeiden, anstatt untätig zu bleiben.

Aktuelle Entwicklung

Der Fall nahm seinen Anfang am 1. Dezember 2024, als die Autofahrerin wegen eines platten Reifens ihren Wagen auf einem Gehweg in Mannheim abstellte. Sie beauftragte ihren Automobilclub mit der Pannenhilfe, wartete jedoch zweieinhalb Stunden vergeblich auf den angekündigten Abschleppwagen. Auch am folgenden Tag blieb die zugesagte Hilfe aus, obwohl ihr ein Rückruf mit neuem Termin versprochen worden war. Erst am 4. Dezember beauftragte die Frau einen anderen Abschleppdienst auf eigene Kosten. Dieser kam jedoch zu spät, da das Ordnungsamt das Fahrzeug bereits hatte abschleppen lassen.

In der Folge erhielt die Frau zwei Rechnungen, eine für die vergebliche Anfahrt des selbst beauftragten Dienstes in Höhe von 249,99 Euro und eine für das tatsächliche Abschleppen im Auftrag der Stadt in Höhe von 327 Euro. Ihr Automobilclub erstattete ihr davon 300 Euro. Die verbleibenden 276,99 Euro verlangte sie gerichtlich, scheiterte damit jedoch (AG München, Urteil vom 21.06.2026, Az. 191 C 1503/26).

Das Gericht stellte klar, dass die Frau spätestens nach dem zweiten verstrichenen Abholtermin am 3. Dezember gegen 14 Uhr selbst hätte tätig werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr Fahrzeug bereits den dritten Tag auf dem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße und behinderte Fußgänger. Angesichts der wiederholt gebrochenen Zusagen sei erkennbar gewesen, dass mit einer zeitnahen Hilfe des Automobilclubs nicht mehr zu rechnen war. Im Großraum Mannheim mit seinen zahlreichen kurzfristig verfügbaren Anbietern sei es der Frau zumutbar gewesen, unverzüglich einen anderen Abschleppdienst zu beauftragen. Ob der Automobilclub selbst pflichtwidrig gehandelt hatte, musste das Gericht wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nicht mehr klären. Das Urteil ist rechtskräftig.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Vertrauen auf zugesagte Hilfe nicht grenzenlos geschützt wird. Auch wenn ein Automobilclub seine Zusagen nicht einhält, entbindet dies den Betroffenen nicht von der Pflicht, selbst aktiv zu werden, sobald erkennbar wird, dass die versprochene Hilfe ausbleibt. Gerade bei Fahrzeugen, die verkehrswidrig abgestellt sind und Dritte behindern, verschärft sich diese Pflicht zusätzlich, da mit einem behördlichen Einschreiten jederzeit gerechnet werden muss.

Was bedeutet das für Sie?

Wer eine Panne hat und auf die Hilfe eines Automobilclubs wartet, sollte die Situation im Blick behalten und nicht unbegrenzt zuwarten, insbesondere wenn das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt ist. Werden mehrere Zusagen nacheinander gebrochen, ist es ratsam, zeitnah selbst einen alternativen Abschleppdienst zu beauftragen, um weitere Kosten zu vermeiden. Die entstandenen Mehrkosten können später zwar grundsätzlich gegenüber dem säumigen Dienstleister geltend gemacht werden, ein zu langes Zuwarten kann jedoch dazu führen, dass Ansprüche wegen Mitverschuldens gekürzt oder ganz versagt werden.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Gericht AG München
Datum 21.06.2026
Aktenzeichen 191 C 1503/26
Streitgegenstand Erstattung von Abschleppkosten nach verspäteter Pannenhilfe
Zentrale Vorschriften § 12 Abs. 4, 4a StVO, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Ergebnis Klage abgewiesen, Mitverschulden der Klägerin
Rechtskraft Ja

Fazit

Das Urteil des AG München macht deutlich, dass auch bei berechtigtem Vertrauen auf zugesagte Pannenhilfe eine eigene Handlungspflicht besteht. Wer verkehrswidrig geparkt ist und wiederholt vergeblich auf Hilfe wartet, muss selbst tätig werden, um weiteren Schaden abzuwenden. Andernfalls droht eine Kürzung oder der vollständige Verlust von Erstattungsansprüchen wegen Mitverschuldens.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

LTO: AG München sieht Mitverschulden der Fahrerin








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