Rechtsnews 19.10.2026 Christian R.

Mutterschutzlohn für stillende Flugbegleiterin

Der Mutterschutzlohn für stillende Flugbegleiterinnen muss von der Krankenkasse auch dann erstattet werden, wenn das Kind bereits älter als zwei Jahre ist. Das hat das Sozialgericht Darmstadt in drei Verfahren entschieden. Für Arbeitnehmerinnen, Arbeitgeber und Krankenkassen ist die Entscheidung von praktischer Bedeutung, weil sie eine zeitliche Grenze klärt, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Wer als Flugbegleiterin arbeitet und ein Kind stillt, stößt im Berufsalltag auf besondere Hürden. Unregelmäßige Einsatzzeiten, Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie mehrtägige Umläufe lassen sich im Flugbetrieb nicht immer zuverlässig vermeiden. Genau diese Faktoren können dazu führen, dass eine Weiterbeschäftigung mit den Vorgaben des Mutterschutzes nicht vereinbar ist.

In solchen Fällen kann der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Die betroffene Mitarbeiterin erhält dann Mutterschutzlohn. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber zunächst selbst, kann sie aber grundsätzlich von der Krankenkasse erstattet bekommen. Streitig war nun, ob dieser Erstattungsanspruch zeitlich endet, sobald das Kind seinen zweiten Geburtstag gefeiert hat.

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Rechtlicher Hintergrund

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit vor Gefahren am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass eine Gefährdung für die Frau und das Kind möglichst vermieden wird. Gelingt das nicht, kommt ein betriebliches Beschäftigungsverbot in Betracht. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts in Form des Mutterschutzlohns.

Die wichtigsten Vorschriften

Zentral ist der Unterschied zwischen zwei Regelungen des Mutterschutzrechts. Der Anspruch auf bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit ist nach § 7 Abs. 2 MuSchG ausdrücklich auf die ersten zwölf Monate nach der Entbindung begrenzt. Für ein Beschäftigungsverbot wegen des Stillens enthält das Gesetz dagegen keine entsprechende zeitliche Beschränkung. Die Erstattung der Aufwendungen für den Mutterschutzlohn ist im Rahmen des Umlageverfahrens geregelt, das ebenfalls keine feste Altersgrenze des Kindes benennt.

Aktuelle Entwicklung

Die beklagte Krankenkasse hatte die Erstattung bis zum zweiten Geburtstag der Kinder geleistet und dann eingestellt. Sie argumentierte, die persönliche Entscheidung, ein Kind über einen längeren Zeitraum zu stillen, könne nicht unbegrenzt zulasten der Solidargemeinschaft gehen. Außerdem verwies sie auf die Zwölfmonatsgrenze bei den Stillpausen. Die Fluggesellschaft klagte dagegen und bekam vor dem Sozialgericht Darmstadt recht.

Nach Auffassung der 25. Kammer gibt es für eine zeitliche Begrenzung keine gesetzliche Grundlage. Solange Mitarbeiterinnen während der Stillzeit tatsächlich nicht als Flugbegleiterinnen eingesetzt werden können, besteht der Anspruch auf Mutterschutzlohn und damit auch der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers (SG Darmstadt, Urteile vom 24.06.2026, Az. S 25 KR 390/24 u.a.). Die Übertragung der Zwölfmonatsgrenze auf das Beschäftigungsverbot lehnte das Gericht ab, weil beide Regelungen unterschiedliche Situationen betreffen. Bei einer Stillpause kann die Arbeitnehmerin grundsätzlich weiterarbeiten und wird lediglich zeitweise freigestellt. Bei einem Beschäftigungsverbot darf sie wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren überhaupt nicht eingesetzt werden.

Das Gericht vernahm die Flugbegleiterinnen als Zeuginnen und sah es als erwiesen an, dass sie ihre Kinder auch nach dem zweiten Geburtstag noch stillten. Eine Frau gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann als stillend, wenn Muttermilch für die Ernährung des Kindes nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Die Urteile sind inzwischen rechtskräftig.

Praktische Einordnung

Das Gericht befasste sich auch mit einem möglichen Fehlanreiz. Ein Beschäftigungsverbot kann finanziell attraktiver sein als Elternzeit, denn das Elterngeld ersetzt grundsätzlich nur einen Teil des früheren Einkommens und ist zeitlich begrenzt. Der Mutterschutzlohn entspricht dagegen grundsätzlich dem bisherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelt. Rechtsmissbräuchlich ist es nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, wenn eine Arbeitnehmerin die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten nutzt und an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, obwohl sie dort wegen des Stillens einem Beschäftigungsverbot unterliegt.

Sollte die fehlende zeitliche Begrenzung zu unerwünschten Ergebnissen führen, kann ein Gericht das Gesetz nicht eigenmächtig um eine solche Grenze ergänzen. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, Mutterschutzlohn und Erstattungsanspruch zu beschränken. Die Entscheidungen haben über den Einzelfall hinaus Bedeutung: Zwischen der Fluggesellschaft und der Krankenkasse sind sieben weitere Verfahren anhängig, die sich am Ausgang der Musterverfahren orientieren sollen.

Was bedeutet das für Sie?

Für betroffene Arbeitnehmerinnen gilt: Ein Beschäftigungsverbot wegen des Stillens ist nicht automatisch nach zwölf Monaten oder nach dem zweiten Geburtstag des Kindes beendet. Entscheidend ist, ob eine Tätigkeit nach der Gefährdungsbeurteilung tatsächlich nicht mutterschutzkonform möglich ist und ob die Frau noch stillt.

Arbeitgeber sollten ihre Gefährdungsbeurteilung sorgfältig dokumentieren, denn sie ist die Grundlage für das Beschäftigungsverbot und für die spätere Erstattung. Krankenkassen können sich nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres auf eine selbst gezogene Altersgrenze berufen. Wichtig bleibt, dass die Entscheidung auf den Besonderheiten des Flugbetriebs beruht und nicht auf jeden Beruf übertragbar ist.

Tabelle: Übersicht

Regelung Zeitliche Grenze Rechtsfolge
Bezahlte Stillpausen (§ 7 Abs. 2 MuSchG) Zwölf Monate nach der Entbindung Freistellung für das Stillen bei fortbestehender Arbeitspflicht
Beschäftigungsverbot wegen Stillens Keine gesetzliche Grenze Mutterschutzlohn, solange Einsatz nicht möglich ist
Erstattung durch die Krankenkasse Keine feste Altersgrenze des Kindes Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Fazit

Das Sozialgericht Darmstadt stellt klar, dass der Mutterschutzlohn für stillende Flugbegleiterinnen nicht an eine feste Altersgrenze des Kindes gebunden ist. Maßgeblich ist, dass die Frau tatsächlich noch stillt und wegen der Arbeitsbedingungen nicht eingesetzt werden kann. Ob der Gesetzgeber hier künftig eine Begrenzung einführt, bleibt abzuwarten.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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