Rechtsnews 24.07.2026 Christian R.

BSG weitet Beschäftigtenbegriff bei Scheinselbstständigkeit aus

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Scheinselbstständigkeit ist seit Jahren eines der konfliktträchtigsten Themen im deutschen Sozialversicherungsrecht. Freiberufler, Honorarkräfte, IT-Dienstleister und Auftraggeber aus zahlreichen Branchen fragen sich regelmäßig, ob ein Vertragsverhältnis tatsächlich als selbstständige Tätigkeit oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun erneut zu dieser Abgrenzung Stellung genommen und dabei nach Einschätzung von Rechtswissenschaftlern den Beschäftigtenbegriff weiter ausgedehnt. Für Unternehmen und freie Mitarbeiter bedeutet dies zusätzliche Rechtsunsicherheit, denn die Konsequenzen einer Fehleinschätzung sind erheblich: Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgelder und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt drohen.

Rechtlicher Hintergrund

Ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind insbesondere die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit sowie das unternehmerische Risiko der handelnden Person. Wer eigenes Kapital einsetzt, frei über seine Arbeitszeit entscheidet und am Markt mit einem eigenen unternehmerischen Auftritt agiert, gilt regelmäßig als selbstständig. Fehlen diese Merkmale und überwiegt die persönliche Abhängigkeit, liegt hingegen ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vor.

Die wichtigsten Vorschriften

Zentrale Norm ist § 7 Abs. 1 SGB IV , der die Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, definiert. Ergänzend regelt § 7a SGB IV das sogenannte Statusfeststellungsverfahren, mit dem Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich klären lassen können, ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist. Wird im Nachhinein eine Beschäftigung festgestellt, können sich daraus rückwirkende Beitragsnachforderungen ergeben, die für Unternehmen existenzbedrohend sein können. Die Rechtsprechung des BSG konkretisiert diese abstrakten gesetzlichen Vorgaben seit Jahrzehnten durch eine umfangreiche Einzelfalljudikatur, wobei sich in jüngerer Zeit eine Tendenz zur weiten Auslegung des Beschäftigtenbegriffs beobachten lässt.

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Aktuelle Entwicklung: Neue Entscheidung zur Scheinselbstständigkeit

Mit seiner jüngsten Entscheidung setzt das BSG diesen Kurs fort. Nach Einschätzung von Gregor Thüsing und Simon Mantsch, die die Entscheidung in einer aktuellen Besprechung kommentieren, erweitert das Gericht den Beschäftigtenbegriff erneut, ohne damit zur dringend benötigten Rechtsklarheit beizutragen. Die Autoren sprechen von einem Beschäftigtenbegriff auf Expansionskurs und weisen darauf hin, dass die fortschreitende Ausweitung der Kriterien für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erhebliche Unsicherheiten mit sich bringt. Bereits in den vergangenen Jahren hatte die Rechtsprechung zum Beschäftigtenbegriff für erhebliche Unruhe in verschiedenen Branchen gesorgt, etwa bei Honorarärzten, Lehrkräften auf Honorarbasis oder Plattformbeschäftigten. Die neue Entscheidung reiht sich in diese Entwicklung ein und dürfte die Diskussion um klare, praxistaugliche Abgrenzungskriterien weiter befeuern.

Praktische Einordnung

Kritiker bemängeln seit Langem, dass die Einzelfallrechtsprechung des BSG zwar dem jeweiligen Sachverhalt gerecht werden will, in der Summe aber zu einer schwer vorhersehbaren Rechtslage führt. Unternehmen, die freie Mitarbeiter beauftragen, können sich kaum noch auf klare Leitlinien verlassen, sondern müssen jede Vertragsgestaltung im Lichte einer immer weiter ausdifferenzierten Kasuistik prüfen. Die von Thüsing und Mantsch geäußerte Kritik zielt genau auf diesen Punkt: Eine Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs ohne klare dogmatische Leitplanken erschwert die Rechtsanwendung in der Praxis erheblich und erhöht das Risiko von Fehleinschätzungen auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses.

Was bedeutet das für Sie?

Für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen empfiehlt sich angesichts dieser Entwicklung eine besonders sorgfältige Prüfung bestehender und geplanter Vertragsverhältnisse. Wer regelmäßig freie Mitarbeiter beschäftigt, sollte die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses kritisch mit der vertraglichen Gestaltung abgleichen, da die Rechtsprechung stets auf die gelebte Praxis abstellt. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann helfen, frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen und das Risiko empfindlicher Nachzahlungen zu minimieren. Auch Selbstständige sollten prüfen, ob ihre Tätigkeit noch den Kriterien einer echten unternehmerischen Selbstständigkeit entspricht, insbesondere im Hinblick auf Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Angesichts der fortschreitenden Ausdifferenzierung der Rechtsprechung ist eine anwaltliche Beratung im Einzelfall dringend anzuraten.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Erläuterung
Betroffenes Gericht Bundessozialgericht (BSG)
Thema Abgrenzung Beschäftigung und Selbstständigkeit
Zentrale Norm § 7 Abs. 1 SGB IV, § 7a SGB IV
Kritikpunkt Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs ohne klare Leitlinien
Betroffene Auftraggeber, Selbstständige, Freiberufler
Handlungsempfehlung Vertragsprüfung, Statusfeststellungsverfahren, anwaltliche Beratung

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des BSG bestätigt den seit Jahren zu beobachtenden Trend einer expansiven Auslegung des Beschäftigtenbegriffs im Sozialversicherungsrecht. Statt der von der Praxis dringend erwarteten Klarheit bringt die Rechtsprechung nach Ansicht namhafter Rechtswissenschaftler weitere Unsicherheiten mit sich. Unternehmen und Selbstständige sind daher gut beraten, ihre Vertragsverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die Risiken einer unerkannten Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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Quellen und weiterführende Links

beck-aktuell: BSG zur Scheinselbstständigkeit: Beschäftigtenbegriff auf Expansionskurs








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