Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seinem Urteil vom 16. Juli 2026 (Beschwerde-Nr. 55299/20 und 31515/22) erstmals entschieden, dass vegane Ernährung aus ethischer Überzeugung unter den Schutz der Gewissensfreiheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention fällt. Die Schweiz wurde verurteilt, weil zwei Männer in Untersuchungshaft beziehungsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus kein veganes Essen erhielten und ihre Beschwerden niemals inhaltlich geprüft wurden.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Immer mehr Menschen in Europa ernähren sich aus ethischen Gründen vegan. Bisher war weitgehend ungeklärt, ob diese Lebensweise denselben rechtlichen Schutz genießt wie religiöse Ernährungsvorschriften. Für Menschen, die sich in Haft oder einer psychiatrischen Einrichtung befinden, stellt sich diese Frage besonders dringlich, weil sie auf die dort angebotene Verpflegung angewiesen sind und kaum Möglichkeiten haben, ihre Ernährung selbst zu gestalten.
Das Urteil betrifft zwei Männer aus der Schweiz. Der erste befand sich zwischen November 2018 und Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Er ist in der sogenannten antispeziestischen Bewegung engagiert, die sich gegen die Diskriminierung von Lebewesen aufgrund ihrer Artzugehörigkeit wendet. Der zweite Mann war zwischen Februar und April 2021 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide ernähren sich aus ethischer Überzeugung ausschließlich vegan und beantragten entsprechende Kost bei den zuständigen Stellen. Ihre Anträge wurden nicht bearbeitet, formelle und anfechtbare Entscheidungen wurden nie getroffen. Kantonale Gerichte wiesen ihre Klagen als unzulässig ab, das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidungen.
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Rechtlicher Hintergrund
Die wichtigsten Vorschriften
Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Diese Norm umfasst nicht nur religiöse Überzeugungen, sondern ausdrücklich auch weltanschauliche Überzeugungen, sofern diese ernsthaft, kohärent und von einer gewissen Bedeutung sind. Daneben garantiert Art. 13 EMRK das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz, wenn jemand in seinen Konventionsrechten verletzt wurde.
Ob Veganismus als nichtreligiöse Weltanschauung unter Art. 9 EMRK fällt, war vor diesem Urteil noch nicht höchstrichterlich durch den EGMR entschieden worden. In einigen nationalen Rechtsordnungen sowie in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen wurde diese Frage bereits bejaht, ohne dass eine einheitliche europäische Linie bestand.
Aktuelle Entwicklung
Der EGMR hat in beiden verbundenen Fällen eine Verletzung von Art. 9 EMRK festgestellt. Die Kammer aus sieben Richterinnen und Richtern stellte fest, dass die veganen Überzeugungen der Beschwerdeführer ernsthaft und kohärent genug seien, um unter den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu fallen. Dabei stützte sich das Gericht auf rechtsvergleichende Untersuchungen, aus denen hervorgeht, dass die Vertragsstaaten Veganismus bereits als nichtreligiöse Weltanschauung anerkennen.
Mit sechs zu einer Stimme stellten die Richterinnen und Richter zudem eine Verletzung von Art. 13 EMRK fest. Die Schweizer Gerichte hätten die Beschwerden nie inhaltlich geprüft, sondern sich auf formelle Fragen zurückgezogen. Damit sei nie untersucht worden, ob die Beschwerdeführer tatsächlich ein Recht auf vegane Ernährung im Einklang mit ihren ethischen Überzeugungen haben. Die beschrittenen Rechtswege seien in der Praxis wirkungslos geblieben.
Der erste Beschwerdeführer erhält 12.000 Euro immateriellen Schadensersatz, der zweite 4.000 Euro sowie zusätzlich 10.000 Euro als Kostenersatz. Am Verfahren beteiligt waren als Drittparteien nach Art. 36 Abs. 2 EMRK die Organisationen „Vegan Society“ und „Vegan Australia“ sowie das Forschungszentrum für Strafrecht der Freien Universität Brüssel.
Praktische Einordnung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Art. 43 Abs. 1 EMRK die Verweisung an die Große Kammer beantragen. Sollte das Urteil Bestand haben, dürfte es erhebliche Auswirkungen auf die Praxis des Strafvollzugs und den Umgang mit Untergebrachten in psychiatrischen Einrichtungen in allen Vertragsstaaten haben.
Bemerkenswert ist der Kontrast zur deutschen Rechtsprechung: Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied im November 2025, dass ein Häftling keinen Anspruch auf veganes Essen hat und eine vegetarische, laktosefreie Kost ausreichend sei. Diese Entscheidung steht nun in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen, die der EGMR aufgestellt hat, wenngleich das Straßburger Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person sich in Untersuchungshaft, im Strafvollzug oder in einer psychiatrischen Einrichtung befinden und dort keine vegane Kost erhalten, obwohl Sie diese aus ethischen Gründen benötigen, können Sie sich auf die Grundsätze dieses Urteils berufen. Entscheidend ist, dass die vegane Überzeugung ernsthaft und kohärent gelebt wird und nicht bloß einer gelegentlichen Präferenz entspricht. Zuständige Stellen müssen Ihren Antrag inhaltlich prüfen und eine anfechtbare Entscheidung treffen. Lehnen Behörden oder Gerichte Ihre Beschwerde nur aus formellen Gründen ab, ohne die Sache inhaltlich zu beurteilen, kann darin selbst ein Verstoß gegen die EMRK liegen.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Gericht | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) |
| Urteilsdatum | 16. Juli 2026 |
| Aktenzeichen | 55299/20 und 31515/22 |
| Verurteilter Staat | Schweiz |
| Verletzte Normen | Art. 9 EMRK (Gewissensfreiheit), Art. 13 EMRK (wirksame Beschwerde) |
| Entschädigung | 12.000 Euro (erster Bf.), 4.000 Euro + 10.000 Euro Kosten (zweiter Bf.) |
| Rechtskraft | Noch nicht rechtskräftig; Verweisung an Große Kammer möglich |
| Bedeutung | Erstmalige Einordnung ethischen Veganismus unter Art. 9 EMRK |
Fazit
Das Urteil des EGMR ist ein Meilenstein für die rechtliche Anerkennung veganer Lebensweise in Europa. Zum ersten Mal hat das Straßburger Gericht klargestellt, dass ethisch motivierter Veganismus unter den Schutz der Gewissensfreiheit fällt. Staaten und Behörden, die Anträge auf vegane Verpflegung in Hafteinrichtungen ignorieren oder nur formal abweisen, riskieren künftig eine Verurteilung wegen EMRK-Verstoßes. Ob das Urteil vor der Großen Kammer Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
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Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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