Häusliche Gewalt ist ein schwieriges und aktuelles Thema. Zum einen wissen die Betroffenen oft nicht, wie sie sich aus der Situation befreien können. Zum anderen ist es auch für Angehörige, Bekannte oder z.B. Nachbarn schwierig, einzugreifen, obwohl allgemein Einigkeit darüber besteht, dass ein Eingreifen notwendig ist. In diesem Fall richtete sich die Gewalt angeblich gegen die Kinder und es war die im Haushalt beschäftigte Hauswirtschafterin, die angeblich die Kinder schützen wollte und deshalb die Eltern der Kinder beim Jugendamt anzeigte. Doch welche Konsequenzen hatte das für die Hauswirtschafterin? Die Eltern haben ihr nach der Anzeige fristlos gekündigt. Ist das zulässig? Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte hierzu.
EGMR: Freie Meinungsäußerung, aber auch Loyalitätspflicht in Bezug auf den Arbeitgeber
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würde eigentlich zu ihren Gunsten ausfallen. Danach hat ein Arbeitnehmer das Recht, seine Meinung gegenüber dem Arbeitgeber frei zu äußern. Das ist in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf freie Meinungsäußerung) so festgelegt.
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Es gibt jedoch eine Einschränkung: Der Arbeitnehmer muss auch den Ruf des Arbeitgebers schützen. Der Arbeitnehmer hat also einerseits Rechte, andererseits aber auch Pflichten und muss beides in Einklang bringen. Entscheidend ist in solchen Fällen, ob eine gegen den Arbeitnehmer erhobene Behauptung von diesem für wahr gehalten wird oder ob sie nur aufgestellt wird, um dem Arbeitnehmer zu schaden. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer laut EGMR berücksichtigen, dass er so diskret wie möglich gegen den Arbeitgeber vorgehen muss.
LAG: Arbeitnehmer soll Behörde erst dann hinzuziehen, wenn diskrete Klärung gescheitert ist
Das LAG bezog sich auf die Rechtsprechung des EGMR und entschied daher, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Das LAG berücksichtigte auch, dass die Hauswirtschafterin bereits in der Probezeit fristgerecht gekündigt worden war, bevor sie nach Erstattung der Anzeige fristlos entlassen wurde.
Sie hatte gegenüber dem Jugendamt angegeben, dass die Kinder verwahrlost seien und infolgedessen körperliche Schäden aufwiesen. Ein kinderärztliches Attest bestätigte dies jedoch nicht, sondern stellte einen “altersentsprechend unauffälligen Untersuchungsbefund” fest. Das Gericht warf der Hausbesorgerin vor, dass sie kein klärendes Gespräch mit den Eltern der Kinder geführt hätte, wenn sie wirklich der Meinung gewesen wäre, dass die Kinder verwahrlost seien. Vielmehr habe sie sich unmittelbar nach der Kündigung an die Behörde gewandt, was das LAG für bedenklich hielt und als Reaktion der Hauswirtschafterin wertete.
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