Die Deutschen wohnen immer noch gerne zur Miete. Viele junge Familien können sich keine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim nicht leisten. Daher wohnen sie in Mietwohnungen. In Mietwohnungen kann es aber auch immer mal wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern kommen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Wohnungsmieter dem Nachbarn Gewalt androht. Diese Frage hatte das Amtsgericht (AG) Berlin-Köpenick zu entscheiden.
Kündigung der Mietwohnung
Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Im Jahr 2021 wurde einem Mieter einer Wohnung in Berlin überraschenderweise fristlos gekündigt. Die fristlose Kündigung wurde damit begründet, dass der Mieter einen Nachbarn zweimal mit einem Holzknüppel gedroht hatte, nachdem dieser sich wegen zu lauter Musik nach Mitternacht beschwerte. Der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren. Daher erhob der Vermieter schließlich Klage auf Räumung auf Herausgabe der Wohnung. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
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Kündigung ist wirksam
Wie entschied das Amtsgericht (AG) Berlin-Köpenick im vorliegenden Fall? Das Gericht entschied zu Gunsten des Vermieters. Dem Vermieter steht nach §546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Daher sei die fristlose Kündigung des Mietvertrags gem. §543 Abs. 1 BGB wirksam. Da der Mieter wiederholt den Nachbarn mit Gewalt drohte begann er damit eine Straftat. Weiterhin liegt im Verhalten des Mieters eine Störung des Hausfriedens und eine Vertragsverletzung. Im vorliegenden Fall sei der Mieter nicht bereit gewesen, die Nachtruhe zu wahren und nachbarschaftliche Rücksichtnahme zu üben. Daher sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht mehr zumutbar gewesen.
Weiterhin sind die Richter der Ansicht, dass eine vorherige Abmahnung gem. §543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erforderlich gewesen ist. Daher ist die fristlose Kündigung rechtens.
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Quelle:
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 07.01.2022 – 3 C 33/21
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