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Rechtsnews 22.01.2008 akerth

Kündigung für „Low Performer“

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist bei dauerhaft unterdurchschnittlicher Leistung berechtigt. Im aktuellen Fall (Az. 2 AZR 536/06) geht es um eine Klägerin, die seit 1995 in einem Versandkaufhaus, Bereich Lager/Versand beschäftigt war. Laut Betrieb wiesen die von ihr bearbeiteten Sendungen über einen längeren Zeitraum mindestens dreimal so viele Packfehler auf, wie bei vergleichbaren Arbeitsplätzen. Diese Fehler führten augenscheinlich zu einem Imageverlust bei den Kunden. Da auch nach zwei Abmahnungen und anderen Maßnahmen keine Verringerung der Fehlerquote festgestellt werden konnte, wurde der Klägerin fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung gekündigt. Die Klägerin machte in ihrer Kündigungsschutzklage geltend, dass in der Gesamtsumme der von ihr bearbeiteten Sendungen die Fehlerquote nicht ins Gewicht falle. Das Landesarbeitsgericht Sachsen gab der Klägerin in seinem Urteil vom 07.04.2006, (Az.: 3 Sa 425/05) in diesem Punkt Recht. „Eine Fehlerquote von ca. dem Dreifachen des Durchschnitts der anderen Mitarbeiter sei bei einer derartigen Tätigkeit schon an sich nicht geeignet, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. “ Nun revidierte die nächsthöhere Instanz dieses Urteil: „Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt – mangels anderer Vereinbarungen – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.“ Quellen:

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