Dass selbst ein in einem Restaurant verzehrtes Stück Fleisch zum Ausgangspunkt für eine gerichtliche Auseinandersetzung werden kann, zeigte sich kürzlich in Bayern. In dem vorliegenden Fall musste das Amtsgericht München klären, ob ein Wirt für Schäden haften muss, die infolge des Verzehrs eines Nackensteaks entstanden sind.
Ein 63-jähriger aus der Nähe von München war am 3. Juli 2014 zu Gast in einem Restaurant in Schäftlarn (Landkreis München). Der Mann bestellte ein Nackensteak vom Halsgrat. Während er mit dem Essen des Steaks beschäftigt war, gingen Teile der Brücke seines Gebisses kaputt. Die Brücke musste schließlich neu angefertigt werden und es entstanden Kosten in Höhe von 2805,78€. Nach Angaben des Mannes ist der Schaden an der Brücke auf ein Knochenstück zurückzuführen, das in dem Nackensteak steckte. Den Schaden wollte er deshalb von der Versicherung der Gastwirte oder von den Gastwirten selbst erstattet bekommen. Seiner Meinung nach hätten die Gastwirte ihn darauf hinweisen müssen, dass in dem Fleisch Knochenteile enthalten sein können.
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Vor dem Amtsgericht München hatte der geschädigte Gast mit seiner Klage jedoch keinen Erfolg. Der zuständige Richter erklärte, dass Gastwirte zwar erhöhten Sicherheitsanforderungen entsprechen müssen, da sie Produkte an den Endverbraucher abgeben; auf der anderen Seite jedoch sei von jedem durchschnittlich gebildeten Menschen zu erwarten, dass er sich der Tatsache bewusst sei, dass es sich bei Fleisch um ein tierisches Produkt handele.
Dass Fleisch generell keine Knochenteile enthält, sei für den betroffenen 63-jährigen als Gast deshalb nicht zu erwarten gewesen. Vielmehr sei mit der Beschädigung der Brücke eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos eingetreten.
- Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2015 – 213 C 26442/14 –
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