Terrorismus ist ein heikles und sensibles Thema und die Angst davor groß. Auch in der Verwaltung des Bundes wird angestrebt, Gefahren abzuwenden. Im vorliegenden Fall allerdings erwies eine weitere Prüfung einer Ausweisung eines Ausländers, dass die Unterscheidung zwischen islamistischen und islamischen Gruppierungen, Vereinigungen und Organisationen vorsichtig zu treffen ist. Im vorliegenden Fall war dies zwar eher graduell möglich, jedoch konnte das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung treffen.
Der Sachverhalt
Ein aus Bosnien-Herzegowina stammender Mann wollte sich in Deutschland niederlassen. Doch er wurde ausgewiesen, weil er der „islamischen Vereinigung ‚Tablighi Jamaat'“ angehört. Dies heißt übersetzt so viel wie „Gemeinschaft der Verkündigung und Mission“. Hierbei stützte man sich auf den § 54 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Die Behörden waren davon ausgegangen, dass damit der Terrorismus unterstützt werden würde. Die Klage des Mannes hatte bei den Vorinstanzen keinen Erfolg, dafür beim Bundesverwaltungsgericht. Mittlerweile war er wieder in Bosnien-Herzegowina, wohin er derweil freiwillig ausgereist war. Die Behörden nahmen schließlich Rücksicht auf die Geschichte von „Tablighi Jamaat“ und untersuchten deren Bedeutung näher. Im Jahr 1926 gegründet steht die Vereinigung mit missionarischen Absichten in Verbindung. Koran und Sunna geben demnach die Richtung vor. Die Vereinigung ist nicht in der Auflistung der Europäischen Union über terroristische Vereinigungen. Zwar haben vereinzelte Mitglieder Lehre und Strukturen missbraucht, jedoch beinhalte die Lehre keinen Aufruf zu Gewalt. Die volle Überzeugung, dass „Tablighi Jamaat“ im Bereich des Terrorismus zu verorten ist, fehlt.
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Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht stellte daher fest, dass ein Tatbestand fehlt, dass der Kläger ausgewiesen werden kann. Die Ausweisung musste daher aufgehoben werden, so der endgültige Beschluss. Die Revision des Freistaats Bayern wurde ebenfalls abgewiesen. Zudem liegt gegen den Mann auch persönlich nichts vor, was ihm vorgeworfen werden könnte. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2011, Az.: BVerwG 1 C 13.10
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