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Rechtsnews 21.09.2011 Anna Schön

Keine Umgehung des Fahrverbots in Deutschland

Wer in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen bekommen hat, kann nicht mit einem ausländischen Führerschein darüber hinwegtäuschen. Laut des BVerwG ergibt sich unmittelbar aus § 28 IV 1 Nr. 2 und Nr. 4 FeV, dass ein im EU-Ausland erworbener Führerschein nicht in Deutschland anerkannt wird, wenn

  • nach Nr. 2 der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz nachweislich nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte oder
  • nach Nr. 4 dem Betroffenen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde oder ihm keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Kläger erwarben Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Den Klägern wurde die deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer durch strafrechtliche Entscheidung entzogen. Daraufhin erwarben sie die tschechische Fahrerlaubnis. In Deutschland gingen die Behörden davon aus, dass die Kläger keine Berechtigung hätten, von der Fahrerlaubnis in Deutschalnd Gebrauch zu machen, sodass sie entsprechende Sperrvermerke in die Führerscheine eintrugen. Die Vorinstanzen wiesen die Klagen gegen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden ab. Bundesverwaltungsgericht weist Revision zurück Die Kläger seien nicht berechtigt, in Deutschland von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, da sie gegen die Vorschriften des deutschen und des Unionsrechts handelten. Sie hatten zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland. In einem anderen Fall wurde dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt einer Sperrfrist durch die deutschen Behörden unterlag. Die tschechische Fahrerlaubnis hatte somit von Beginn an keine Gültigkeit in Deutschland.   Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2011, Az.: 3 C 25.10

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