Rechtsnews 03.03.2016 Lisa Santos

Keine Schulbegleitung für 8-Jährigen mit Herzkrankheit

Ein Schüler mit einer Herzfehlbildung hat keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Begleiter während der Schulzeit. Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage der Eltern abgewiesen, da es eine kontinuierliche Betreuung nicht für notwendig hält.

Eltern fordern kontinuierliche Beobachtung für ihren kranken Sohn

Ein 8-jähriger Schüler, der unter einer erheblichen Herzfehlbildung leidet, hat einen Herzschrittmacher und wird zudem kardiologisch überwacht. Seine Eltern beantragten bei dem zuständigen Sozialhilfeträger zusätzlich einen Schulbegleiter für ihr Kind und legten hierzu ein förderpädagogisches Gutachten vor. Demnach könne der Junge trotz seiner Krankheit den integrativen Unterricht einer Regelschule besuchen, müsste allerdings in den Pausen immer wieder daran erinnert werden, sich zwischendurch auszuruhen. Die Eltern führten an, dass ihr Sohn ohne eine kontinuierliche Beobachtung auf eine Schule für behinderte Kinder wechseln müsse. Dies widerspreche jedoch dem Gedanken der Inklusion. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass der 8-Jährige seinen Schulalltag durchaus selbstständig bewältigen könne. Da die Eltern damit nicht einverstanden waren, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.

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Gutachter hält übliche Maßnahmen im Notfall für ausreichend

Das Sozialgericht Leipzig ließ ein kardiologisches Gutachten erstellen, aus dem hervorging, dass der Junge keine zusätzliche Unterstützung für den Schulbesuch benötige. Das Anliegen der Eltern stütze sich ausschließlich auf die Sorge, dass in der Schule ein Notfall eintreten könnte. Diese sei zwar nachvollziehbar, begründe allerdings keine durchgängige Betreuung zu Lasten der Krankenkasse. Nach Einschätzung des Gutachters seien die üblichen Maßnahmen (Verständigung des Notarztes und Erbringung von „Erste-Hilfe-Leistungen“) im Falle eines ohnehin sehr seltenen Notfalls ausreichend. Eine permanente Überwachung durch erwachsene Experten, könnte das „normale“ Kinderleben des 8-Jährigen viel eher gefährden.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Leipzig vom 16.11.2015, AZ: S 5 SO 66/15 ER

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