Sie erkranken bereits zu Beginn Ihrer Urlaubsreise so stark, dass sie diese abbrechen müssen, haben jedoch lediglich eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen und keine Reiseabbruchversicherung? Steht Ihnen trotzdem ein Schadenersatz zu, da Sie Ihr Reisebüro nicht hinreichend aufgeklärt hat? Auch der Bundesgerichtshof musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen. Der konkrete Sachverhalt Im vorliegenden Fall ging es um Kunden, die im Reisebüro eine USA-Reise für 3 Monate buchten. Dieses Reisebüro wies die Buchenden zwar auf eine Reiserücktrittskostenversicherung hin, allerdings erfolgte kein Hinweis auf eine Reiseabbruchversicherung. Da er erkrankt war, musste der Kunde die Urlaubsreise bereits auf dem Hinflug abbrechen. Die Versicherung kam nicht für den entgangenen Schaden auf, da der Reiseabbruch nicht vor Beginn der Reise erfolgt, sondern bei der schon angetretenen. Somit blieb der Kunde auf dem Schaden in Höhe von 4.000 Euro, der ihm in Form eines zwar bezahlten, jedoch nicht genutzten Urlaubes entstand, sitzen. Die Erstattung dieser 4.000 Euro forderte der Kläger nun von seinem Reisebüro. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wuppertal wiesen die Klage ab, da das Reisebüro nicht dazu verpflichtet sei, „ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinzuweisen“. BGH teilt Auffassung der Vorinstanzen Der Bundesgerichtshof stimmte dem Entscheid der Vorinstanzen zu. Als Begründung ließ er verlauten, dass das Reisebüro mit dem Kunden „einen eigenen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abgeschlossen hatte“. Dieser Vertrag inkludiere jedoch keine Versicherungsberatung. Trete das Reisebüro jedoch wie ein Reiseveranstalter auf, sähe die Sache anders aus. Der BGH legte also fest, dass das Reisebüro nach § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV, lediglich darauf hinweisen muss, dass eine Rieserücktrittskosten- bzw. eine Rücktransportkostenversicherung abgeschlossen werden kann. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof om 25. Juli 2006, Az.: X ZR 182/05
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