Vermieter können Hausmeisterkosten über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Doch nicht alle Tätigkeiten des Hausmeisters müssen Mieter bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass Vermieter darlegen müssen, welche Hausmeisterkosten an die Mieter abgewälzt werden. Ein langwährender Streitpunkt sollte damit nun geklärt sein. Hausmeisterkosten können – sofern dies so vereinbart wurde – auf den Mieter umgelegt werden. Dies gilt aber lediglich für Tätigkeiten wie Schneeräumen oder Reinigungstätigkeiten. Kosten für Reparaturen und Verwaltung muss der Vermieter tragen – auch dann, wenn diese vom Hausmeister übernommen werden. Im nun verhandelten Fall hatte der Vermieter eine Pauschale von 10% von den Hausmeisterkosten abgezogen, um dieser Regelung Rechnung zu tragen. Die restlichen 90% der Kosten wurden auf die Mieter abgewälzt. Zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Eine pauschale Umlage von 90% sei auch dann nicht zulässig, wenn der Vermieter die Tätigkeiten des Hausmeisters beschreibe. Relevant seien einzig und allein die tatsächliche anfallenden Kosten. Im Streitfall müsse der Vermieter nachweisen, wie hoch der Anteil der umlagefähigen Kosten betrage. Laut dpa-Berichten äußerte sich der Deutsche Mieterbund positiv zu diesem Urteil. Da der Hausmeister oft „Mädchen für alles“ sei und Aufgaben übernimmt, für die der Mieter nicht zahlen muss, schaffe das Urteil endlich Klarheit in dieser Angelegenheit. Quellen und Links
- FR-Online – „Keine pauschalen Hausmeisterkosten“
- BGH Urteil vom 20.02.08 Az.: VIII ZR 27/07
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