Rechtsnews 06.06.2021 Christian R.

Fußgänger müssen selbst aufpassen

Die Verkehrssicherungspflichten sollten jedem Hausbesitzer bekannt sein. Die Einhaltung von solchen, sind bei Schaffung oder Unterhaltung von Gefahrenquellen nötig. Dann müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Gefahren oder Schäden Dritter weitestgehend zu vermeiden. Sie verpflichten zum Beispiel, zum Schneeräumen oder zum Fällen schwacher Bäume am eigenen Grundstück. Wird diese Pflicht vernachlässigt und kommt es zu einem Unfall, können Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer geltend gemacht werden. Diese werden aber entsprechend gekürzt, wenn den Verletzten ein Mitverschulden trifft, § 254 BGB. Das Oberlandesgericht (OLG) in Jena entschied: Fußgänger müssen bei Begehung eines Trampelpfads auch selbst aufpassen.

Was gehört zu den Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers?

Eine Frau, die einen privaten Trampelpfad als Abkürzung nutzte, stürzte und verletzte sich. Vor Gericht wollte die Frau nun Schadensersatz gegen den Inhaber des Grundstücks geltend machen. Die Klägerin forderte für den Unfallschaden insgesamt 5600 Euro für die angefallene Lohnfortzahlung, während der Zeit in der sie im Krankenhaus lag. Sie begründete ihre Ansprüche damit, dass der Eigentümer im Rahmen der Sicherungspflicht die Wege begehbar halten, größere Gefahren möglichst ausschalten und notfalls vor ihnen warnen müsse. Doch die Richter folgten dieser Argumentation nicht.

Sie stützten zwar das Prinzip der Verkehrspflichten, nach der ein Grundstückseigentümer einschreiten muss, doch müsse man auch ein gewisses Maß Verantwortung, dem Nutzer eines Weges zusprechen. Wenn ein „sorgfältiger Nutzer“ eines Weges, Gefahren „nicht oder nicht rechtzeitig“ bemerken und sich dementsprechend darauf nicht einrichten kann, obliegt es dem Besitzer des Grundstücks die Gefahren zu beseitigen oder ausreichend davor zu warnen, so das Gericht.

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In diesem Fall hingegen sei der Trampelpfad für jeden „auf den ersten Blick als behelfsmäßig erkennbar“ gewesen. Denn die Rutschgefahr auf dem Geröll drängte sich beim Anblick des Weges geradezu auf. Daher folgerten die Richter, dass „die äußerst nahe liegende Gefahr, auszurutschen und dann keinen Halt zu finden, sich aufdrängte.“ Deshalb erfordere diese offensichtlich erhöhte Unfallgefahr gerade keinen Hinweis oder eine besondere Sicherung. Jeder der ausreichend auf sich aufpasste, hätte sich selbst schützen können. Die Frau hat demnach ihre Verletzungen selbst verschuldet. Die Forderung wurde daher zurückgewiesen.

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